Hinderungsgrund: Steuerrechtliche Verjährung
Nach Recherchen von "WDR" und "Süddeutscher Zeitung" könnte eine kürzlich verabschiedete Gesetzesreform aus dem Bundesfinanzministerium dazu führen, dass Steuergelder, die von Banken und anderen Beteiligten mithilfe von Cum-Ex-Betrugsmaschen erbeutet wurden, auch nach einer gerichtlichen Verurteilung nicht zurückgefordert werden können, wenn die Vorfälle steuerlich bereits verjährt sind. Lediglich für noch nicht verjährte Fälle solle damit eine Fristverlängerung möglich sein. Die mögliche Verjährung war zuvor noch nicht klar geregelt und hochumstritten.
Biesenbach fordert Erfassung auch der Altfälle
Biesenbach forderte dem Bericht zufolge eine Diskussion, wie auch Altfälle noch erfasst werden könnten. "Hier geht es um Beträge, bei denen auch die Ermittler davon ausgehen, dass sie in die Milliarden hineingehen", so der Minister.
Nicht gezahlte Steuern erstattet
Mit "Cum-Ex"-Deals prellten Investoren und Banken den Staat über Jahre hinweg um Milliarden. Rund um den Dividendenstichtag wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Ausschüttungsanspruch zwischen mehreren Beteiligten – Banken, Investoren, Fonds - hin- und hergeschoben. Am Ende konnte der Fiskus nicht mehr nachvollziehen, wem die Papiere wann gehörten. Die Folge der Karussellgeschäfte: Bescheinigungen über Kapitalertragsteuern und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag wurden mehrfach ausgestellt. Finanzämter erstatteten Steuern, die gar nicht gezahlt worden waren.
Pilotprozess im März 2020 zu Ende gegangen
Am Landgericht Bonn war im März 2020 der bundesweit erste Cum-Ex-Strafprozess zu Ende gegangen. Zwei britische Aktienhändler wurden zu Bewährungsstrafen verurteilt, in diesem Fall wurden die Cum-Ex-Millionen auch eingezogen. Etliche weitere Anklagen und Prozesse werden dem Pilotprozess folgen.