Ein ehemaliger Banker der Privatbank M.M. Warburg war vom Landgericht Bonn im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zudem wurde die Einziehung des Wertes des erlangten Tatlohns in Höhe von 100.000 Euro angeordnet. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun bestätigt.
Finanzamt um rund 168 Millionen Euro betrogen
Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten wurde vom BGH im Beschlussweg als unbegründet verworfen. Damit sei das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, so der BGH. Laut Feststellungen des LG Bonn verantwortete der Angeklagte als Leiter des Bereichs Bilanz, Rechnungswesen und Controlling (bis Mitte 2010) und Prokurist des Bankhauses die von der Bank in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte. Diese zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe an das Bankhaus zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde. Die Körperschaftsteuererklärungen, die falsche Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Erstattungsansprüchen der Bank enthielten, unterzeichnete der Angeklagte entweder selbst oder er prüfte die vorbereiteten Entwürfe und gab sie trotz falscher Angaben zur Unterschrift frei. Gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreichte der Angeklagte, dass das zuständige Finanzamt an das Bankhaus zu Unrecht insgesamt über 168 Millionen Euro zahlte.
BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21
Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 31. Mai 2022.
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Rau, "Cum/Ex" und "Cum/Cum" abgeschlossene Aktiengeschäfte über den Dividendenstichtag, DStR 2021, 6
Wolf: Fragen der Einziehung bei Cum/Ex-Geschäften, NZWiSt 2020, 257
Knauer/Schomburg, "Cum/Ex-Geschäfte - kommen Strafrechtsdogmatik und Strafrechtspraxis an ihre Grenzen?",
NStZ 2019, 305
Spengel/Eisgruber: Die nicht vorhandene Gesetzeslücke bei Cum/Ex-Geschäften, DStR 2015, 785
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