Cum-Ex-Architekt Hanno Berger will vor BGH

Nach seiner Verurteilung zu einer achtjährigen Haftstrafe will der Cum-Ex-Architekt Hanno Berger vor den Bundesgerichtshof ziehen. Der 72-Jährige habe erklärt, dass er in Revision gehen werde, teilte das Bonner Landgericht am Mittwochmorgen auf Anfrage mit. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils habe er einen Monat Zeit, die Revision zu begründen.

Steuerschaden in Millionenhöhe

In der vergangenen Woche hatte das LG Berger wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung in drei Fällen im Zeitraum von 2007 bis 2011 zu der Haftstrafe verurteilt. Den Steuerschaden dieser drei Fälle bezifferte das Gericht auf 276 Millionen Euro. Berger bekam davon 13,7 Millionen Euro, die er zurückzahlen muss.

Berger treibende Kraft bei Verwirrspiel um Aktiendeals

Der heute 72-Jährige war eine treibende Kraft bei den Aktiendeals, bei denen Finanzakteure ein Verwirrspiel rund um den Dividendenstichtag inszenierten und der Fiskus nicht gezahlte Steuern erstattete. Der Steueranwalt Berger beriet Banken und vermittelte Investoren, um mit ihrem Kapital hohe Kredite zu bekommen und dann viel Geld in die Cum-Ex-Deals investieren zu können. Vor dem Wiesbadener LG läuft gegen Berger im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal ein weiteres Verfahren.

Vorteile bei Verzicht auf Rechtsmittel

Bei der Urteilsverkündung in Bonn hatte der Vorsitzende Richter Roland Zickler dem Angeklagten nahegelegt, über einen Verzicht auf Rechtsmittel nachzudenken. Der Richter wies ihn dabei auf einen Paragrafen in der Strafprozessordnung hin, demzufolge ein Urteil aus einem Strafprozess sich auf ein anderes Verfahren strafmildernd auswirken könnte – sogar die Einstellung des anderen Verfahrens wäre dann möglich. Dies setzt aber voraus, dass das Urteil aus dem ersten Verfahren rechtskräftig ist.

Anwalt: Schuldspruch schuld- und strafangemessen

Bergers Anwalt Richard Beyer hatte nach dem Bonner Urteil gesagt, dass das Urteil in Relation zu den Feststellungen des Gerichts ein Schuldspruch sei, "den man durchaus als schuld- und strafangemessen betrachten muss".

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2022 (dpa).