Corona-Pandemie: Übergangsregelungen im Kartellrecht und für das Handwerk

Mit vorübergehenden Anpassungen im Wirtschaftsrecht sollen die Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern abgemildert werden. Wie die Bundesregierung am 29.04.2020 mitteilte, sieht der auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf zeitlich befristete Erleichterungen im Wettbewerbsrecht und im Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft vor.

Recht der Fusionskontrolle

Um dem Bundeskartellamt bei der Prüfung von Fusionen weiterhin Ermittlungen in den betroffenen Märkten zu ermöglichen, sollen die Prüffristen einmalig verlängert werden. Die Verlängerung betreffe ausschließlich Anmeldungen von Zusammenschlüssen, die in der akuten Phase der Corona-Pandemie (01.03 bis 31.05.2020) beim Bundeskartellamt eingegangen sind.

Kartellrechtliches Bußgeldrecht

Die Pflicht zur Verzinsung kartellrechtlicher Bußgelder werde bis zum 30.06.2021 ausgesetzt – soweit für Bußgelder Zahlungserleichterungen (zum Beispiel Stundung) gewährt sind. Durch einen Verzicht auf die Verzinsung würden die betroffenen Unternehmen wirtschaftlich weiter entlastet.

Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft

Um die Handlungsfähigkeit der Handwerksorganisationen sowie Industrie- und Handelskammern auch in Zeiten eingeschränkter Versammlungsmöglichkeiten zu sichern, werde vorübergehend die Durchführung von Gremiensitzungen ohne physische Präsenz ermöglicht. Versammlungsmitglieder könnten im Weg der elektronischen Kommunikation oder durch schriftliche Stimmabgabe vorab ihre Mitgliederrechte ausüben. Die geplante Neuregelung soll nach der Befassung im Bundeskabinett von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden, so die Bundesregierung.

Redaktion beck-aktuell, 30. April 2020.