Corona: Wellnessbereiche in Hotels bleiben geschlossen

Die Betriebsschließung für Wellnessbereiche von Hotels im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gilt weiterhin. Dies hat der Dritte Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts am 28.05.2020 entschieden und es ablehnt, die entsprechende Verordnung insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen. Denn die Schließung des Wellnessbereichs habe ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz und sei auch weiterhin verhältnismäßig.

Rechtlicher Hintergrund

Die vom Thüringer Gesundheitsministerium am 12.05.2020 erlassene Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung sieht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie weiter Kontaktbeschränkungen und Infektionsschutzregeln vor. Sie lässt aber unter anderem in einem zeitlich gestaffelten Verfahren unter Auflagen die Wiedereröffnung von Schwimmbädern, Thermen und sonstigen Sport- und Freizeit-Einrichtungen zu.

Hotelbetreiberin begehrt Öffnung ihres Wellnessbereichs

Die Betreiberin einer Hotelanlage wollte nun in einem Eilverfahren erreichen, dass sie ihren Wellnessbereich, zu dem ein nur Hotelgästen zugängliches Außen- und Innenschwimmbecken sowie ein Saunabereich gehören, vorzeitig wieder öffnen darf. Es sei unverhältnismäßig, dass sie das Außenschwimmbecken bis zum 31.05.2020 und das Innenschwimmbecken und den Saunabereich auch darüber hinaus selbst bei Einhaltung eines Hygienekonzepts nicht öffnen dürfe.

OVG: Rechtsgrundlage Infektionsschutzgesetz

Die Richter des zuständigen Dritten Senats haben es nun ablehnt, die Verordnung insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen. Denn die Schließung des Wellnessbereichs habe ihre Rechtsgrundlage bereits im Infektionsschutzgesetz. Es sei nicht ernstlich umstritten, dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine nach dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende, im ganzen Bundesgebiet verbreitete übertragbare Krankheit handele. Deshalb seien die zuständigen Behörden ermächtigt, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegenüber Personen zu ergreifen, die von der Krankheit selbst nicht unmittelbar betroffen seien. Das behördliche Ermessen werde dadurch beschränkt, dass es sich um notwendige Schutzmaßnahmen handeln müsse, soweit und solange sie zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheit erforderlich seien.

Schließung von Wellnessbereichen minimiert Virenübertragung

Bei der allein möglichen summarischen Prüfung der vorliegenden sachverständigen Äußerungen (insbesondere des Robert-Koch-Instituts) sei immer noch davon auszugehen, dass der erreichte Status niedriger Fallzahlen und eines rückläufigen Reproduktionsfaktors nicht stabil sei und eine vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen die Lage nicht wieder verschärfen dürfe, so das OVG. Es entspreche der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage, dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher körperlicher Kontakte die Ausbreitung des Virus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden könne. Es gebe derzeit keine durchgreifenden Zweifel, dass die Untersagung der Nutzung von Schwimmbädern oder Saunen geeignet ist, das Risiko von infektionsverursachenden Kontakten zu minimieren. Regelmäßig werde die Einhaltung von notwendigen Abstände im Wasser, zumal in kleineren Badeanlagen, wie sie häufig in Hotels vorzufinden seien, oder in Saunen, die ebenfalls häufig durch beengte Raumverhältnisse gekennzeichnet seien, sich nicht durchgängig realisieren lassen.

Forschungsstand kann Öffnungsbegehren nicht stützen

Andere Sicherungsmaßnahmen, wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, könnten den besonderen Umständen entsprechend nicht greifen, heißt es im Beschluss weiter. So habe das Gesundheitsministerium darauf hingewiesen - ohne dass der Senat dies in der Kürze der Zeit hätte überprüfen können -, dass nach neueren Studien selbst in Saunen trotz der hohen Temperaturen eine Infektion nicht auszuschließen sei. Inwieweit allein der Chlorgehalt geeignet sei, eine Infektion in Schwimmbädern über das Wasser zu verhindern, erschließe sich nicht ohne weiteres, so das OVG.

Zeitliche Stufung von Öffnungen nicht zu beanstanden

Für die Entscheidung war laut Gericht die Entwicklung der Fallzahlen im betroffenen Landkreis nicht von Bedeutung, weil die Hotelgäste der Antragstellerin in der Regel überregional angesprochen würden. Mildere Maßnahmen drängten sich laut OVG auch nicht im Hinblick auf das Infektionsgeschehen auf. Das Gesundheitsministerium komme mit der zeitlichen Stufung seiner Maßnahmen und der vorgesehenen gestaffelten Öffnung bisher verbotener risikobelasteter Tätigkeiten bisher erkennbar seiner Verpflichtung nach, fortwährend die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und sie letztlich zu befristen.

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2020.