Corona-Überbrückungshilfe: DAV fordert Antragsberechtigung auch für Anwälte

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert in einer Mitteilung vom 08.06.2020, dass die Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen nur von Steuerberatern, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfern für die betroffenen Unternehmen beantragt werden kann. Er fordert, auch Rechtsanwälte als berechtigte Antragsteller für ihre Mandanten zuzulassen.

DAV-Präsidentin: Ausschluss von Anwälten von Antragstellung nicht gerechtfertigt

Rechtsanwälte dürften ihre Mandanten auch vollumfänglich steuerrechtlich beraten und vertreten. Sie übernähmen für sie bereits klassische Steuerberateraufgaben wie die monatliche Finanzbuchhaltung und die Lohnabrechnung. In der Corona-Krise sei die Beantragung von Corona-Soforthilfen oder Kurzarbeitergeld hinzugekommen. Es sei nicht gerechtfertigt, dass sich die Mandanten für die Beantragung der Überbrückungshilfe – mitten in einer Notlage – einen (neuen) Steuerberater suchen müssten und nicht ihre Anwälte ihres Vertrauens beauftragen dürften, so DAV-Präsidentin Edith Kindermann.

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2020.

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