Anspruchsvoraussetzungen für Novemberhilfe
Die Novemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den November-Schließungen besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Ende November 2020 Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen betrug zunächst maximal 10.000 Euro und wurde in der Zwischenzeit auf maximal 50.000 Euro erhöht. Die Abschlagszahlungen werden nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums stark in Anspruch genommen. Bislang seien bereits über 1,3 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geleistet worden.
Zuschüsse von bis zu 75% des Vorjahresumsatzes
Mit der Novemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75% des Umsatzes aus November 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Verlustes Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, werde für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können, teilt das Wirtschaftsministerium mit.
Auch Fixkostenhilfe möglich
Weitergehende Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro sind beihilferechtlich nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe möglich. Das bedeutet, dass bei Anträgen zwischen einer und vier Millionen Euro Antragsteller bis zu 75% des Umsatzes aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Laut Ministerium gelten für die Geltendmachung der Verluste weitreichende Flexibilitäten.
Wirtschaftshilfen auch für Dezember
Die Antragsstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember 2020, die sich nahtlos an die Novemberhilfe anschließt, ist seit dem 22.12.2020 (Direktanträge für Soloselbstständige) und 23.12.2020 (Anträge über prüfende Dritte) möglich. Auch hier werden – seit dem 05.01.2021 – zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bislang 643 Millionen Euro gewährt.
Besonderer Kraftakt für Bund und Länder
Die Einrichtung des Systems der Abschlagszahlungen sei in einem besonderen Kraftakt von Bund und Ländern in kürzester Zeit umgesetzt und über die Bundeskasse vollzogen worden, betont das Bundeswirtschaftsministerium. Die regulären Auszahlungen für die Novemberhilfe erfolgen über die zuständigen Stellen der Länder.