Vorgängerregelung im Juni ausgelaufen
Die Vorgängerregelung in § 10 EGStPO, der den Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Fristen ändern kann, ist zum 30.06.2022 außer Kraft getreten. Sie sah eine Höchstdauer der Hemmung von zwei Monaten vor. Eine Evaluierung dieser Hemmungsregelung durch die Landesjustizverwaltungen, die Richtervereinigungen und die Anwaltsvereinigungen hat ergeben, dass es in der Vergangenheit in der Regel lediglich zu kürzeren pandemiebedingten Unterbrechungen gekommen ist, für die eine Höchstfrist von einem Monat ausreichend ist.
Kürzere Isolationszeiten und Konzentrationsmaxime im Blick
Das Erfordernis längerfristiger pandemiebedingter Unterbrechungen werde demnach voraussichtlich zukünftig noch weiter abnehmen, weil sich die Mindestdauer der Isolation zwischenzeitlich erheblich verkürzt habe und aktuell nur noch fünf Tage betrage, heißt es in der Evaluierung weiter. Gleichzeitig sei der wichtige strafprozessuale Verfahrensgrundsatz der Konzentrationsmaxime zu beachten. Dieser diene dazu, die Hauptverhandlung möglichst "in einem Zug" durchzuführen. Damit soll die Wahrheitsfindung gesichert und der Schutz des oder der Angeklagten vor den Belastungen langer Hauptverhandlungen gewährleistet werden.
Höchstdauer der Hemmung auf einen Monat verkürzt
Auf dieser Grundlage soll der Hemmungstatbestand nun zum Herbst wieder eingeführt, aber die Höchstdauer der Hemmung auf einen Monat verkürzt werden. Eine Hauptverhandlung könnte damit für längstens zwei Monate und zehn Tage unterbrochen werden. Die neue Regelung gewährleiste damit einen angemessenen Ausgleich zwischen den besonderen Erfordernissen der Pandemie und der Konzentrationsmaxime, so das Kabinett. Die Maßnahme soll bis zum 07.04.2023 befristet sein.