Corona-Pandemie: Bund erweitert Möglichkeiten für Exportkreditgarantien

Ab sofort können Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden. Das hat das Bundeswirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium beschlossen, wie beide Ministerien in einer gemeinsamen Erklärung am 30.03.2020 mitteilten. Damit sollen insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden.

Liste der marktfähigen Risiken vorrübergehend gestrichen

Ermöglicht worden sei dies durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.03.2020, die Bestimmungen der sogenannten Kurzfristmitteilung zu ändern. Damit werde die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normalerweise keine Absicherung durch staatliche Exportkreditgarantien zulässig ist, vorübergehend gestrichen. Die Kommission habe damit auf die Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, reagiert. Sie habe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen.

Erweiterte Garantien im Nachtragshaushalt bereits berücksichtigt

Begünstigte Länder seien neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich, so die Ministerien in ihrer Mitteilung weiter. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten seien zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Das Bundesministerium der Finanzen hat eigenen Angaben zufolge durch eine erhebliche Ausweitung des Gewährleistungsrahmens im Nachtragshaushalt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für den zu erwartenden Bedarfsanstieg bereits geschaffen.

Redaktion beck-aktuell, 31. März 2020.