Impfung während der Arbeitszeit
Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung sowie bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren und sie für die Impfung freistellen. Soweit Betriebsärzte Impfungen im Betrieb durchführen, sollen sie nach der Neuregelung dabei organisatorisch und personell unterstützt werden.
Tests für zusätzliche Sicherheit
Bewährte Maßnahmen des Corona-Arbeitsschutzes würden beibehalten, so das Ministerium weiter. Etwa die Pflicht für Arbeitgeber, allen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten zweimal pro Woche einen Test anzubieten, es sei denn, der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könne anderweitig sichergestellt werden. So könnten Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nachweisen, vom Testangebot ausgenommen werden. Die Beschäftigten sind nach wie vor nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen oder über ihren Impfstatus Auskunft zu geben.
Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen
Unternehmen bleiben zur Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen verpflichtet. Auch Maßnahmen wie die Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen, das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten sind weiterhin umzusetzen.