Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen in Baden-Württemberg bleiben

In Baden-Württemberg bleibt es vorerst bei der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen. Auch die geltenden Kontaktbeschränkungen seien nicht zu beanstanden, entschied der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim am 13.05.2020. Damit war der Eilantrag einer Bürgerin erfolglos.

Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen

In Baden-Württemberg gilt nach der "Corona-Verordnung" im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flughafengebäuden und in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine Maskenpflicht. Die Verordnung regelt zudem, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum grundsätzlich nur allein oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet ist. Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen sind grundsätzlich verboten.

Grundrechtsverletzungen moniert

Die Antragstellerin sieht durch die Vorschriften ihre Grundrechte verletzt, insbesondere die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die allgemeine Handlungsfreiheit. Sie fühlt sich durch das Tragen einer Maske der Lächerlichkeit preisgegeben und zweifelt an der Wirksamkeit der Maßnahme, da das Tragen einer Maske ein trügerisches Sicherheitsgefühl schaffe. Bei unsachgemäßem Gebrauch der Maske bestehe zudem die Gefahr, dass das Virus weiterverbreitet werde und andere Krankheitsherde geschaffen würden. Die schon seit 16.03.2020 geltenden Kontaktbeschränkungen seien unverhältnismäßig.

VGH: Maskenpflicht gerechtfertigt

Der VGH hält die Maskenpflicht für verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere derzeit verhältnismäßig. Sie bezwecke, die Verbreitung des Coronavirus durch Unterbrechung der Infektionsketten zu verlangsamen. Eine Maske könne dazu beitragen, Tröpfcheninfektionen in öffentlichen Bereichen, in denen Menschen typischerweise gehäuft und eng aufeinandertreffen, zu vermeiden. Auch das Robert-Koch-Institut gehe davon aus, dass ein situationsbedingtes Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Bevölkerung ein Baustein sei, um Übertragungen zu reduzieren. Bedenken wegen eines unsachgemäßen Gebrauchs der Masken werde durch die bereits stattfindende Aufklärung über den sachgemäßen Gebrauch begegnet. Den Normadressaten sei es möglich und zumutbar, sich über die richtige Handhabung zu informieren.

Nur räumlich und zeitlich beschränkter Teilbereich betroffen

Die Menschenwürde der Antragstellerin werde durch die Maskenpflicht nicht verletzt. Beeinträchtigungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit müsse sie wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes hinnehmen. Das gelte umso mehr, als die nachteiligen Folgen dadurch etwas abgemildert würden, dass die Vorschrift zur Maskenpflicht Ausnahmen unter anderem für Fälle enthalte, in denen die das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist. Hinzu komme, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betreffe und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen könnten, etwa indem sie auf die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einstweilen zugunsten anderer Verkehrsmittel verzichteten.

Auch Kontaktbeschränkungen sind gerechtfertigt

Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum seien derzeit ebenfalls gerechtfertigt, so der VGH weiter. Dass der Verordnungsgeber Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen grundsätzlich verboten und kleinere Ansammlungen erlaubt habe, sei nicht gleichheitswidrig. Diese Differenzierungen seien durch Sachgründe gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber verfolge mit dem grundsätzlichen Verbot von Zusammenkünften innerhalb und außerhalb des öffentlichen Bereichs den Zweck, die Zahl der Neuinfektionen auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten und das Infektionsgeschehen zu verlangsamen.

Grenze bei fünf Personen nicht zu beanstanden

Mit der Differenzierung zwischen kleinen und größeren Gruppen verfolge der Verordnungsgeber das Ziel, die mit einem Kontaktverbot verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beteiligten abzumildern, ohne hierbei die bei einer sofortigen und schrankenlosen Freigabe der Kontaktmöglichkeiten drohende Gefahr zu schaffen, dass die Infektionszahlen in kurzer Zeit wieder in die Höhe schnellen und Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bedroht würden. Der Grund für eine Differenzierung zwischen kleinen und großen Personenansammlungen sei mithin infektionsschutzrechtlich sowie grundrechtlich begründet und beruhe damit insgesamt auf sachlichen Erwägungen. Dass der Verordnungsgeber die Grenze für diese Differenzierung bei fünf Personen gezogen habe, bewege sich im Rahmen seiner Befugnis zur Schaffung generalisierender und typisierender Regelungen.

VGH Mannheim, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20

Redaktion beck-aktuell, 13. Mai 2020.