Zahlungen ab 01.03.2020 werden erfasst
Laut Ministerium können Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst würden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhielten. Voraussetzung sei, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen seien im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen blieben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen blieben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.