Bisher nur Unterbrechung von höchstens vier Wochen zulässig
Laut StPO darf eine Hauptverhandlung in der Regel für höchstens vier Wochen unterbrochen werden. Nur bei Krankheit eines entscheidenden Prozessbeteiligten ist eine längere Unterbrechung möglich. In § 229 heißt es: "Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen." Einen Passus für eine Ausnahmesituation wie die rasante Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 sieht er nicht vor.
Verweis auf absolute Ausnahmesituation
Die Vorsitzende des Bayerischen Richterbundes, Andrea Titz, sagte, die maximal zulässige Unterbrechungsfrist könne zum Problem werden. Sie fügte aber hinzu: "Wir befinden uns ohne Zweifel in einer absoluten Ausnahmesituation, in der man im Moment genug zu tun hat, die Lage stets neu zu bewerten und darauf so flexibel wie möglich zu reagieren, ohne sofort mit Forderungen an den Gesetzgeber zu reagieren."