Genehmigte Unterstützungsmaßnahmen
Die Maßnahmen seien im Rahmen des "Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" genehmigt worden, teilte die EU-Behörde mit. Es handele sich zum Einen um ein Darlehensprogramm, das bis zu 90% des Risikos für Darlehen an Unternehmen jeder Größe abdecke, wobei die Darlehen eine Laufzeit von fünf Jahren haben könnten und je nach Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis zu einer Milliarde Euro betragen dürften. Zum anderen handele es sich um ein Darlehensprogramm, bei dem die KfW mit Privatbanken zusammenarbeite, um als Konsortium größere Darlehen bereitstellen zu können. Bei dieser Regelung könne das staatlich gedeckte Risiko bis zu 80% eines Darlehens betragen (jedoch nicht mehr als 50% des gesamten Fremdkapitals eines Unternehmens).
Maßnahmen im Einklang mit EU-Beihilferecht
Die Maßnahmen werden es der KfW ermöglichen, den vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Unternehmen Liquidität in Form vergünstigter Darlehen bereitzustellen. Dies erfolge in enger Zusammenarbeit mit Geschäftsbanken. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen seien, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stünden.
Befristeter Rahmen der EU-Kommission
Die EU-Kommission hatte am 20.03.2020 den Befristeten Rahmen beschlossen, um die EU-Staaten in die Lage zu versetzen, einen weiten Spielraum in den Beihilfevorschriften für gezielte Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft zu nutzen. Der Befristete Rahmen ermögliche es den EU-Staaten, Unternehmen mit direkten Zuschüssen, Vorschüssen, vergünstigten Darlehen und Garantien ausreichend Liquiditätshilfe zu leisten, um die Wirtschaftstätigkeit während und nach der COVID-19-Pandemie aufrecht zu erhalten. Der Befristete Rahmen gelte bis Ende Dezember 2020. Vor Ablauf dieser Frist werde eine Verlängerung geprüft.
Direkte Zuschüsse
Der Befristete Rahmen sehe fünf Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden könnten: Erstens direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder selektive Steuervorteile. Die EU-Staaten könnten Regelungen einführen, um einzelnen Unternehmen für die Deckung ihres dringenden Liquiditätsbedarfs bis zu 800.000 Euro zu gewähren.
Staatliche Garantien für Bankdarlehen und zinsvergünstigte Darlehen
Die Mitgliedstaaten könnten mit staatlichen Garantien dafür sorgen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen. Außerdem könnten die Mitgliedstaaten Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.
Geförderte Darlehen über Banken direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden
Einige Mitgliedstaaten planten, Unternehmen - insbesondere kleine und mittlere Unternehmen - über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. In dem Befristeten Rahmen werde klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und es werde erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.
Kurzfristige Exportkreditversicherungen
Der Rahmen erleichtere es den Mitgliedstaaten außerdem nachzuweisen, dass bestimmte Länder nicht als Staaten mit marktfähigen Risiken betrachtet werden können, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten könne. Die Kommission will die Lage weiterhin verfolgen und ist nach eigenen Angaben bereit, erforderlichenfalls Änderungen am Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken vorzunehmen.