Corona-Krise: Bundesregierung plant Gutscheinlösung für Veranstalter

Mit einer Gutscheinlösung will die Bundesregierung Kultur- und Sportveranstalter sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Museen oder Schwimmbäder in der Corona-Krise gegen drohende Insolvenzen schützen. Dazu hat sie am 06.04.2020 eine Formulierungshilfe für einen Fraktionsentwurf zur Änderung des Veranstaltungsvertragsrechts vorgelegt.

Gutschein statt Rückzahlung bei coronabedingter Absage oder Schließung

Gemäß der Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf "zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ soll Art. 240 EGBGB für Veranstaltungsverträge um eine Gutscheinregelung erweitert werden. Danach sollen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen und Betreiber von Freizeiteinrichtungen (etwa Museen, Freizeitparks und Schwimmbäder) ihren Kunden statt der Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts einen Gutschein übergeben dürfen, wenn eine Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen oder eine Einrichtung geschlossen bleiben müsse. Voraussetzung sei, dass die Verträge vor dem 08.03.2020 geschlossen worden seien. Erfasst seien auch Veranstaltungen, die an mehreren Terminen stattfänden, etwa Dauerkarten.

Gutscheinlösung gilt nicht bei beruflichen Fortbildungen, Seminaren und Fachmessen

Nicht in den Anwendungsbereich fallen laut Formulierungshilfe Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgten, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden (etwa Fachmessen und Kongresse). Anderenfalls würden insbesondere Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe infolge einer Bindung ihrer Liquidität häufig stark belastet.

Gutschein für Nachholveranstaltung oder alternative Veranstaltung einlösbar

Der Wert des Gutscheins müsse den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen, heißt es in dem Entwurf weiter. Zudem dürften keine Kosten für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins in Rechnung gestellt werden. Der Gutschein sei ein reiner Wertgutschein und könne entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden.

Auszahlungsanspruch bei Unzumutbarkeit oder Nichteinlösung bis Ende 2021

Der Inhaber des Gutscheins könne allerdings die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sei oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst werde. Für die Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Redaktion beck-aktuell, 7. April 2020.