COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern soll verlängert werden
Der Entwurf einer "COVID-19-Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung" regelt die Verlängerung der Geltung der zunächst bis zum 31.12.2020 geltenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern und Kassen im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2021.
Erleichterungen für Wahlen und Beschlussfassungen
Damit wird es den Kammern und Kassen weiterhin ermöglicht, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Wahlen und Beschlussfassungen vornehmen zu können und damit handlungsfähig zu bleiben. Wahlen können danach weiterhin als Briefwahl oder als elektronische Wahl durchgeführt werden und Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Grundlage der Verlängerung ist § 12 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10.07.2020 (COV19FKG, BGBl. I S. 1643, 1644).