Zugang zu Anwälten muss gewährleistet sein
An der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Grundgesetzes änderten auch Ausnahmen etwa für Einkauf, Arbeit oder Arztbesuche nichts. "Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht gezwungen werden, sich gegenüber der Polizei dafür zu rechtfertigen, warum sie von grundlegenden Freiheiten Gebrauch machen", mahnt DAV-Präsidentin Edith Kindermann. Ferner müsse Rechtsuchenden der Zugang zu anwaltlicher Unterstützung immer offenstehen. Er dürfe nicht von der Bewertung der Dringlichkeit durch den Staat abhängen. "Juristische Laien können regelmäßig nicht einschätzen, wie wichtig oder dringend ein Anwaltsbesuch ist", so Kindermann. "Die Umstände, die eine solche Einschätzung ermöglichen, fallen überdies unter das Mandatsgeheimnis."
Ausgangsbeschränkungen nicht verhältnismäßig umzusetzen
Allgemeine Ausgangsbeschränkungen würden sich nach Ansicht des DAV auch kaum verhältnismäßig umsetzen lassen – zumal die Ansteckungsgefahr im Freien geringer sei. "Ausgangsbeschränkungen können...sogar kontraproduktiv bis gefährlich sein, wenn sie dazu führen, dass statt eines überschaubaren Picknicks im Park mit spätem Ausklang die Menschen sich heimlich zu Hause treffen, wo Aerosole viel konzentrierter sind als unter freiem Himmel", gibt Kindermann zu bedenken.
Parlamentarische Kontrolle durch Fiktionsregelung geschwächt
Im neuen § 28b Abs. 6 IfSG soll die Bundesregierung zum Erlass eigener Rechtsverordnungen ermächtigt werden. Die im Grundsatz vorgesehene Zustimmung des Bundestags sei ein sinnvoller Weg, um die Maßnahmen auf eine breite demokratische Legitimation zu stellen. Der DAV moniert allerdings, dass die Zustimmung des Bundestags bei Schweigen fingiert werden könne. Dies schwäche diese Lösung.