Chancen auf Zinsnachzahlung beim Prämiensparen – Bafin greift durch

Sparer, die wegen unwirksamer Klauseln ihres Prämiensparvertrages zu wenig Zinsen bekommen haben, erhalten Unterstützung der Finanzaufsicht Bafin. Die Behörde griff nach jahrelangem Streit durch und veröffentlichte am Montag eine Allgemeinverfügung. Kreditinstitute müssen Prämiensparkunden demnach über unwirksame Zinsanpassungsklauseln informieren und ihnen gegebenenfalls ein Angebot zur Neuberechnung der Zinsen machen.

Einvernehmliche Lösung zuvor gescheitert

Es geht um langfristige Verträge, die zwischen 1990 und 2010 angeboten wurden. "Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert ist, mussten wir auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren", erläuterte Bafin-Exekutivdirektor Thorsten Pötzsch. Ein runder Tisch der Aufsicht mit Verbänden der Kreditwirtschaft und Verbraucherschützern war Ende November 2020 ohne Ergebnis geblieben.

Pflicht zu Information und Neuberechnung

Die Finanzaufsicht verpflichtete Geldhäuser nun, Prämiensparkunden darüber zu informieren, ob sie durch unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen müssten die Institute ihren Kunden unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten. Betroffene Institute müssen die Vorgaben zwölf Wochen nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung umsetzen. Sie können allerdings Widerspruch bei der Bafin einlegen und sich an das Verwaltungsgericht wenden. "Das ist übliches Prozedere im Rechtsstaat." Er gehe aber davon aus, dass die Allgemeinverfügung vor Gericht Bestand haben werde, sagte Pötzsch.

BGH trat einseitiger Änderung der Verzinsung entgegen

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Es geht um Verträge, die Institute zwischen 1990 und 2010 anboten. Diese enthalten Klauseln, die Geldhäusern das Recht einräumten, die zugesicherte Verzinsung einseitig zu ändern. Der Bundesgerichtshof erklärte die Klauseln 2004 für unwirksam (BeckRS 2004, 3619) und äußerte sich in späteren Entscheidungen 2010 und 2017 zu den Anforderungen an die Klauseln.

vzbv begrüßt Tätigwerden der Bafin

Details waren aber weiter umstritten. Verbraucherschützer werfen vor allem Sparkassen vor, die Zinsen eigenmächtig mit Hilfe von Zinsanpassungsklauseln gesenkt zu haben. "Es ist gut, dass die Bafin dem Druck der Sparkassen und Banken nicht nachgegeben hat und den Kunden zur Seite springt", sagte Jutta Gurkmann vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Kreditinstitute müssten nun allen Betroffenen mitteilen, dass ihnen unter Umständen zu geringe Zinsen gezahlt worden sind. "Das wird Verbrauchern helfen, Ansprüche auf Nachzahlungen durchzusetzen."

Sparkassen- und Giroverband nicht einverstanden

Julian Merzbacher, Verbraucherschutzexperte bei der Bürgerbewegung Finanzwende, geht davon aus "dass wir es mit einer Vielzahl von nicht rechtskonformen Klauseln zu tun haben." Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) äußerte sich zunächst nicht. Der Verband hatte in der Vergangenheit betont, die Rechtsprechung des BGH von 2004 sei seitdem "angemessen in den betroffenen und späteren Prämiensparverträgen umgesetzt" worden. Das Vorgehen der Bafin bezeichnete der DSGV als "rechtlich unangemessen."

Redaktion beck-aktuell, Friederike Marx, 21. Juni 2021 (dpa).