Es handelt sich um einen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert, den die in der Arbeitsgruppe vertretenen Experten aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei im Rahmen des § 24a StVG empfehlen. Bei Erreichen dieses Grenzwertes sei nach aktuellem Wissenschaftsstand eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges "nicht fernliegend", heißt es in den Empfehlungen – aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginne.
Es handele sich um einen konservativen Ansatz, gestehen die Experten. THC im Blutserum sei bei regelmäßigem Cannabiskonsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Mit dem vorgeschlagenen Grenzwert solle erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung möglich sei.
Den analytischen Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum legt bisher die Rechtsprechung zugrunde. Dieser basiert auf einem Grundwert von 0,5 ng/ml und enthält einen Messfehler von 0,5 ng/ml.
Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, empfiehlt die Arbeitsgruppe, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen. Ordnungswidrig würde danach auch handeln, wer als Cannabiskonsument und Führer eines Kfz im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Die Experten weisen darauf hin, dass im Einzelfall nicht auszuschließen sei, dass bei häufigerem Konsum die THC-Konzentration trotz adäquater Trennung zwischen Konsum und Fahren oberhalb des Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml THC liegt. Daher seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums ratsam.
Damit der Grenzwert greift, muss erst noch das StVG geändert werden. Zum Start der Cannabislegalisierung am 1. April gilt er also noch nicht.