Die Bewohnerin einer Wohnanlage haderte mit dem Krach, der permanent von spielenden Kindern und lärmenden Jugendlichen im überwiegend asphaltierten Innenhof ausging. Kurzerhand nahm sie ihr Smartphone zur Hand und filmte unter anderem eine Achtjährige, die gerade mit anderen Kindern Fangen spielte. Das Mädchen war auf dem Film zwar zu sehen, ihr Gesicht konnte man aber nicht erkennen.
Die Mieterin schickte der Hausverwaltung sechs Fotos und drei Filme zur Dokumentation der Belästigungen. Anschließend warf sie ein Schreiben in alle Postkästen ihrer Nachbarn ein, um sie über ihre foto- und filmgestützte Beschwerde zu informieren.
Die Achtjährige, vertreten durch ihren Vater, beschwerte sich erfolgreich bei der Datenschutzbehörde, die das Kind in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt sah und die Datenverarbeitung für rechtswidrig erachtete. Dagegen wehrte sich ihre Nachbarin vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien – ohne Erfolg.
Identifizierbarkeit reicht für Annahme personenbezogener Daten
Das BVwG Österreich sah – obwohl das Gesicht des Mädchens nicht erkennbar war – ein personenbezogenes Datum im Sinn des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, weil sie auf dem Bild anhand der anderen Kinder und der Umgebung von Nachbarn und Freunden identifizierbar war.
Laut Rechtsprechung des EuGH genüge es, wenn nicht die Herstellerin selbst, sondern ein Dritter den Personenbezug herstellen könne. Das Kind muss laut den Wiener Richtern auch nicht auf Anhieb identifiziert werden können, es reiche aus, wenn ihre Identität erst im Nachhinein bestimmbar sei.
Filme waren nicht erforderlich
Die Bundesrichter verkannten nicht, dass der Lärm vom Hof teilweise ein unerträgliches Niveau erreichte. Allerdings sei die Verarbeitung der Daten durch die Weiterleitung an die Hausverwaltung rechtswidrig nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO, weil sie nicht erforderlich gewesen sei. So wären ein Lärmprotokoll mitsamt der Beschreibung des Geschehens im Hof oder eine einfache Tonaufnahme ausreichend gewesen, um der Hausverwaltung den Lärm zu veranschaulichen.
Das Gericht bezeichnete auch einzelne Fotos von Kindern, deren Gesichter man hätte verpixeln können, als milderen Eingriff in die Rechte der Störenden. Zu berücksichtigen sei bei der Abwägung auch, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO die Interessen von Minderjährigen ausdrücklich hervorhebe und das Kind in dem Film überhaupt keinen Lärm gemacht habe. Außerdem hatte es die Bewohnerin versäumt, das Kind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren.