Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Gewerbegebiet unzulässig
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Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn es überschreite bei typisierender Betrachtung wegen des Gefahrenpotentials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Es bestätigte damit die Vorinstanz, die einem Genehmigungsbegehren bereits eine Absage erteilt hatte.

Lagergebäude in Gewerbegebiet als Zwischenlager?

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen, die für eine spätere Verbringung in ein Endlager konditioniert sind. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Bauantrag wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung (BeckRS 2018, 51360). Der Verwaltungsgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Klage ab (ZfBR 2020, 578). Das Vorhaben sei im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Die hiergegen gerichtete Revision blieb erfolglos.

BVerwG: Gefahrenpotential bestimmt Standortentscheidung

Das BVerwG stellt klar, dass ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen im Gewerbegebiet unzulässig ist. Denn die radioaktiven Abfälle unterlägen speziellen Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden solle. Das Gefahrenpotential der radioaktiven Abfälle habe auch Bedeutung für die Standortentscheidung, so die Leipziger Richter. Dies könne der Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB entnommen werden, der auch dem Strahlenminimierungsgebot Rechnung trägt. Dieser zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes stehe der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.


BVerwG, Urteil vom 25.01.2022 - 4 C 2.20

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2022.