Verträglichkeitsprüfung für Schierlings-Wasserfenchel unzureichend
Die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung für die nach der FFH-Richtlinie besonders geschützte und nur an der Elbe vorkommende Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel werde den strengen Schutzanforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht, so das BVerwG. Nicht auszuschließen sei, dass die Beeinträchtigungen des Schierlings-Wasserfenchels durch einen vorhabenbedingten Anstieg des Salzgehalts unterschätzt worden sind, weil den Prüfungen ein nicht ausreichend vorsorglicher Oberwasserabfluss zugrunde gelegt wurde.
Auch Regelungen zur Kohärenzsicherung teilweise zu beanstanden
Teilweise zu beanstanden sind laut BVerwG auch die Regelungen der Planfeststellungsbeschlüsse zur Kohärenzsicherung. Für die auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen lasse sich nicht feststellen, dass sie über die Maßnahmen des Gebietsmanagements hinausgehen, die unabhängig von dem Ausbauvorhaben ohnehin ergriffen werden müssen. Die durch gesonderten Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme "Spadenlander Busch/Kreetsand" scheide als Kohärenzmaßnahme aus, weil sie ausdrücklich als Maßnahme des Gebietsmanagements qualifiziert und genehmigt worden sei. Eine Doppelverwertung als Standard- und Kohärenzmaßnahme sei habitatschutzrechtlich unzulässig. Diese Mängel könnten aber geheilt werden und führten daher nicht zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse.
Keine weiteren formellen oder materiellen Fehler
Die sonstigen Rügen der Kläger greifen laut Urteil nicht durch. Die Planfeststellungsbeschlüsse litten weder an beachtlichen Verfahrensmängeln noch an weiteren materiell-rechtlichen Fehlern. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei im ergänzenden Verfahren nicht erforderlich gewesen. Die Prognosen der Bundesanstalt für Wasserbau zu den hydro- und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens seien nicht zu beanstanden. Das Vorhaben sei planerisch gerechtfertigt, die Planfeststellungsbehörden hätten angesichts der Entwicklung der Schiffsgrößen von einem entsprechenden Verkehrsbedarf ausgehen dürfen. Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer geschützter Arten, etwa der Finte oder von Brutvögeln, hätten die Planfeststellungsbehörden zu Recht verneint. Die habitatschutzrechtliche Alternativenprüfung begegne ebenfalls keinen Bedenken, namentlich hätten sich die Vorhabenträger nicht auf eine Hafenkooperation verweisen lassen müssen. Das Vorhaben verstoße auch weder gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot noch laufe es dem Verbesserungsgebot zuwider. Mögliche Beeinträchtigungen der in erster Linie maßgeblichen biologischen Qualitätskomponenten seien nicht so gravierend, dass sie zu einer Verschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führten.