BVerwG will Vorgaben vorzeitig erfüllen
Das BVerwG will eigenen Angaben zufolge diese gesetzliche Vorgabe schon zum 01.01.2024 erfüllen. Seit 01.09.2022 arbeiten der 1. und 5. Senat und seit 01.12.2022 der 3. und 6. Senat mit der führenden elektronischen Gerichtsakte.
Senate können elektronische Aktenführung im Einzelfall aussetzen
Die Einführung der elektronischen Gerichtsakte erfolgt auf Grundlage von § 2 Satz 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung in der aktuell geltenden Fassung. Es bleibt der Entscheidung des jeweiligen Senats vorbehalten, die elektronische Aktenführung in Bezug auf einzelne Verfahren auszusetzen, sofern sie einen nicht vertretbaren Mehraufwand verursacht oder ihr ein besonderer Schutzbedarf oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen.