Weitere Klagen gegen Feste Fehmarnbeltquerung erfolglos

Die zuständige Planfeststellungsbehörde durfte für die Errichtung der Festen Fehmarnbeltquerung eine Befreiung von dem Verbot erteilen, Riffe zu zerstören oder zu beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung der Riffe werde hinreichend dadurch ausgeglichen, dass an anderer Stelle in der Ostsee neue Riffe geschaffen würden, betonte das Bundesverwaltungsgericht.

Streit um Planänderung bei Fehmarnbeltquerung

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteilen vom 03.11.2020 die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31.01.2019 für den Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby abgewiesen (BeckRS 2020, 48544). Nachdem während des damaligen gerichtlichen Verfahrens im Zuge wissenschaftlicher Forschungsvorhaben drei weitere Riffe im Bereich der Trasse entdeckt worden waren, hatten die Planfeststellungsbehörde und die Vorhabenträger die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zugesagt. Im Zuge dessen änderte die Behörde mit Planänderungsbeschluss vom 01.09.2021 den genannten Planfeststellungsbeschluss, indem es bezüglich der Riffe eine Befreiung von dem Beeinträchtigungs- und Zerstörungsverbot erteilte. Um die Eingriffe auszugleichen, ordnete sie zugleich die Wiederherstellung von 17,5 ha Riffstrukturen im Bereich der sogenannten Sagas-Bank südlich von Fehmarn an.

BVerwG weist Klagen gegen Planänderung ab

Zwei Klagen von Umweltverbänden gegen diese Planänderung hatten keinen Erfolg. Das BVerwG hat entschieden, dass die Behörde zu Recht von der Durchführung einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat. Darüber hinaus sei die Erteilung der Befreiung angesichts der herausragenden Bedeutung der Festen Fehmarnbeltquerung für die Anbindung Skandinaviens an das transkontinentale Verkehrsnetz gerechtfertigt. Die Beeinträchtigung der Riffe werde hinreichend dadurch ausgeglichen, dass an anderer Stelle in der Ostsee neue Riffe geschaffen würden. In dem Klageverfahren eines Fährbetriebs gegen eine weitere Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der Festen Fehmarnbeltquerung haben die Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 9 A 17.21

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2022.