BVerwG weist vier Anwohner-Klagen gegen Elbvertiefung ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19.12.2017 vier Klagen von Privateigentümern aus Övelgönne und Blankenese gegen die Elbvertiefung abgewiesen. Die von den Klägern vorgebrachten Einwände seien unbegründet (Az.: 7 A 6.17, 7 A 7.17, 7 A 9.17 und 7 A 10.17). Damit sind beim BVerwG gegenwärtig alle Klagen gegen die Elbvertiefung vom Tisch.

Standsicherheit des Elbhangs nicht gefährdet

Laut BVerwG ist die Planfeststellungsbehörde zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass das Ausbauvorhaben weder die Standsicherheit des Elbhangs gefährde noch vorhabenbedingt erhebliche Beeinträchtigungen von Gesundheit und Eigentum durch Bau- und Schiffsverkehrslärm sowie Erschütterungen drohten. Gegen die Fachgutachten, die dieser Bewertung zugrunde liegen, hätten die Kläger keine durchgreifenden Bedenken erhoben.

Westerweiterung des Containerterminals Eurogate musste nicht einbezogen werden

Die möglichen Auswirkungen der im November 2016 planfestgestellten Westerweiterung des Containerterminals Eurogate am Südufer der Elbe habe die Planfeststellungsbehörde vorliegend nicht einbeziehen müssen. Ihre Annahme, dass die Fahrrinnenanpassung allenfalls geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz für die Kläger in Övelgönne habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Leuchtturm-Standort abwägungsfehlerfrei ausgewählt

Die Wahl des Standortes für das neue Oberfeuer (Leuchtturm) der Richtfeuerlinie Blankenese beruhe auf einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Dass von dem etwa 70 Meter hohen Oberfeuer für das Nachbargrundstück eine bedrängende Wirkung ausgehe, habe die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf den Durchmesser des Oberfeuers (vier Meter), den Abstand zum benachbarten Wohngebäude (etwa 38 Meter) und den umgebenden Bewuchs mit hohen Bäumen vertretbar verneint.

BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 6.17

Redaktion beck-aktuell, 19. Dezember 2017.