Verbindung der Autobahnen A 38 und A 14
Der rund 13 Kilometer lange Streckenabschnitt der Autobahn A 143 ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 13 (Göttingen-Halle). Er beginnt an der vorhandenen Anschlussstelle Halle-Neustadt und erstreckt sich bis zum geplanten Autobahndreieck Halle-Nord. Zusammen mit dem bereits fertig gestellten südlichen Abschnitt der A 143 soll die neue Trasse die beiden Autobahnen A 38 und A 14 verbinden und damit den Doppelautobahnring um Halle und Leipzig vervollständigen.
Ruhendes Gerichtsverfahren nach Änderung des Planfeststellungsbeschlusses fortgesetzt
Die Klägerin hatte als betroffene Grundstückseigentümerin den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten aus dem Jahr 2005 vor dem BVerwG angefochten. Auf die parallel erhobene Klage eines Naturschutzverbandes hatte der Senat mit Urteil vom 17.01.2007 die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt. Im Hinblick auf dieses Urteil war der Rechtsstreit der Klägerin seinerzeit zum Ruhen gebracht worden. Im März 2018 erließ das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss zu seinem damaligen Planfeststellungsbeschluss. Die Klägerin setzte das ruhende Gerichtsverfahren daraufhin fort. Der Naturschutzverband rief das Gericht dagegen nicht mehr an.
BVerwG: Geänderter Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden
Laut BVerwG hielt der Planfeststellungsbeschluss in seiner geänderten Fassung nunmehr der Überprüfung stand. Aus der Sicht des Naturschutzrechts, auf das sich die Einwände der Klägerin in erster Linie stützten, sei vor allem die Betroffenheit des FFH-Gebietes "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle" kritisch. Dabei gehe es neben der Zerschneidungswirkung der Autobahn vor allem um die von dem Verkehr ausgehenden Stickstoffdepositionen auf den Flächen prioritärer, also europaweit besonders bedrohter Lebensraumtypen. Die Planfeststellungsbehörde habe die daraus resultierenden Konflikte aber fehlerfrei bewältigt.
Abschneidekriterium für Zusatzbelastung mit Stickstoff nicht überschritten
Bei der Untersuchung und Bewertung der Nährstoffeinträge habe sich die Behörde auf den von einem Gremium fachkundiger Wissenschaftler erstellten Stickstoffleitfaden Straße stützen dürfen, so das BVerwG. Das darin festgelegte und plausibel begründete Abschneidekriterium für die vorhabenbedingte Zusatzbelastung mit Stickstoff von 0,3 Kilogramm je Hektar und Jahr werde hier unter Berücksichtigung verschiedener im Planfeststellungsbeschluss festgelegter Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht überschritten.
Umwandlung von Acker- in Grünland durfte berücksichtigt werden
Laut BVerwG durfte in diesem Zusammenhang auch die auf bestimmten Flächen vorgesehene Umwandlung von Acker- in Grünland wegen des damit verbundenen Verzichts auf Stickstoffeinträge durch Dünger berücksichtigt werden. Dem Argument der Klägerin, der Düngeverzicht sei aus Gründen des Habitatschutzes ohnehin erforderlich und dürfe deshalb nicht angerechnet werden, sei unter den hier vorliegenden Umständen nicht zu folgen gewesen. Auch im Übrigen hätten die Einwände der Klägerin – soweit für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks erheblich – auf keinen durchgreifenden Planungsfehler geführt.