Plattform für gewaltorientierte Linksextremisten
Mit Bescheid vom 14.08.2017 hatte das Bundesinnenministerium den Verein "linksunten.indymedia" verboten. Er soll das Internetportal "linksunten.indymedia.org" betrieben haben, bei dem es sich nach der Darstellung im Verbotsbescheid um die wichtigste Plattform gewaltorientierter Linksextremisten in Deutschland handelt. Die verbotene Vereinigung verfolge den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Nach Einschätzung der Verbotsbehörde waren die Kläger Mitglieder bei "linksunten.indymedia". Mit ihrer Klage begehren sie die Aufhebung des Verbotsbescheids. Sie machen unter anderem geltend, das Vereinsgesetz dürfe nicht zum Verbot eines Nachrichtenportals instrumentalisiert werden.
Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots vollständig nur auf Klage des Vereins überprüfbar
Das BVerwG hat die Klagen abgewiesen. Einzelne Personen könnten sich gegen ein Vereinsverbot nur insoweit wenden, als sie eine Verletzung ihrer durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Möglichkeit geltend machen, sich weiter in der bisherigen Art und Weise gemeinsam zu betätigen. Dies rechtfertige allein die gerichtliche Prüfung, ob das Vereinsgesetz anwendbar ist und ein Verein im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots könne nur der Verein selbst erreichen. Denn die Verbotsverfügung ziele lediglich auf die kollektive Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Dahinter träten die individuellen Grundrechtsgewährleistungen zurück, weil die Mitglieder nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung in der Vereinigung tätig werden könnten.
Vereinsrecht erfasst auch auf Pressetätigkeit ausgerichtete Organisationen
Das Vereinsrecht sei hier anwendbar, weil es auch Organisationen erfasse, deren Zweck Pressetätigkeit im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 GG ist, so das BVerwG weiter. Der besondere Schutzanspruch der Medien sei im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe, insbesondere der Verhältnismäßigkeit des Verbots, zu berücksichtigen. Das Vereinsverbot dürfe nicht auf Meinungsäußerungen gestützt werden, die den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen.
"linksunten.indymedia" als Verein einzustufen
Die verbotene Vereinigung erfülle nach dem Inhalt der Selbstdarstellungen die gesetzlichen Voraussetzungen des Vereinsbegriffs. Bei "linksunten.indymedia" handele es sich um eine Vereinigung, zu der sich beim Gründungstreffen im Jahr 2008 mehrere Personen zu dem gemeinsamen Zweck, durch den Betrieb der Internetplattform eine "linke Gegenöffentlichkeit" herzustellen und soziale Bewegungen auch auf lokaler Ebene stärker zu vernetzen, freiwillig zusammengeschlossen hätten. Die Vereinigung habe ihre Tätigkeit arbeitsteilig organisiert und die Mitglieder hätten die Ergebnisse der autonom organisierten Willensbildung als für sich verbindlich akzeptiert. Die Vereinigung habe auch im Zeitpunkt der Verbotsverfügung noch fortbestanden.
Materielle verbotsgründe nicht überprüfbar
Die geforderte Überprüfung des Vorliegens der materiellen Verbotsgründe sei auch im Hinblick auf andere von den Klägern geltend gemachte Gesichtspunkte nicht möglich gewesen, merkt das BVerwG abschließend an.