Nutzung von Trassenräumen vorhandener Freileitungen
Die Leitung, ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz, soll unter anderem die Punkte Frechen und Brühl verbinden und dabei den Ortsteil Hürth-Efferen durchqueren. Für den Neubau werden die Trassenräume vorhandener Freileitungen genutzt, die demontiert und auf dem Gestänge der neuen Leitung mitgeführt werden sollen.
Ursprünglicher Planfeststellungsbeschluss war rechtswidrig
Die Kläger sind Erbbauberechtigte an einem Wohngrundstück in unmittelbarer Nähe der geplanten Trasse. Auf ihre Klage hatte das BVerwG den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom Dezember 2016 in diesem Abschnitt für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (NVwZ 2018, 1322), weil die Möglichkeit einer südlichen Umgehung der Ortslage Hürth nicht ausreichend ermittelt worden war.
Festhalten an ursprünglicher Trasse nach Planergänzungsverfahren
In einem Planergänzungsverfahren wurden Varianten geprüft, bei denen die Leitung von Frechen aus zunächst nach Südosten geführt und nach Querung des Waldgebiets zwischen dem Hürther Waldsee und dem Otto-Maigler-See, in dem sich auch das Naturschutzgebiet "Waldseenbereich Theresia" befindet, Richtung Brühl verschwenkt wird. Im Ergebnis verwarf der Planergänzungsbeschluss diese Varianten und hielt an der ursprünglichen Trasse fest.
BVerwG: Abwägung nun nicht mehr zu beanstanden
Die dagegen erhobenen Klagen blieben erfolglos. Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor, insbesondere konnte auf eine erneute vollständige Anhörung und einen Erörterungstermin verzichtet werden, heißt es in dem mitgeteilten Urteil. Die Abwägung leide nicht (mehr) an erheblichen Mängeln, so das Gericht. Einige Varianten hätten schon im Wege einer Grobprüfung verworfen werden dürfen. Auch die Möglichkeit, den Chemiepark Knapsack zu queren, habe nicht weiterverfolgt werden müssen.
Belange der Anwohner hinreichend bewertet
Die für und gegen die näher betrachteten Trassenvarianten sprechenden Belange, darunter vor allem die Beeinträchtigungen der Anwohner und der Siedlungsstruktur sowie von Natur und Landschaft, wurden laut BVerwG im Wesentlichen ausreichend ermittelt, bewertet und gewichtet. Das Festhalten an der Antragstrasse war daher nicht zu beanstanden.