BVerwG weist Klagen gegen Autobahnausbauten in Hessen und Bremen zurück

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die letzte bei ihm anhängige Klage gegen den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda abgewiesen. Konkret angegriffen worden war der Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Hessen. Erfolglos blieben ebenfalls am 02.07.2020 auch mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau des letzten Teilstücks des sogenannten Bremer Autobahnrings.

Mehrere Klagen gegen Planfeststellung zu A 49 bereits abgewiesen

Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt der geplanten A 49 mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal ist am 30.05.2012 erlassen und zuletzt im Januar 2019 geändert worden. Mit Urteilen vom 23.06.2020 hat das BVerwG zwei Klagen abgewiesen, die eine Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ziel hatten. Auch die weitere Klage von drei Privatpersonen, über die ebenfalls am 23.06.2020 verhandelt worden war, ist ohne Erfolg geblieben.

Von Landabzug betroffene Grundstückseigentümer klagten

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die zwar nicht durch Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in Anspruch genommen werden sollen, aber im Gebiet der im Januar 2017 angeordneten Unternehmensflurbereinigung liegen. Deshalb müssen sie zugunsten des Vorhabens mit Landabzug rechnen. Sie haben ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss allerdings erst im April 2019 erhoben.

BVerwG: Zu langer Zeitraum verstrichen

Das BVerwG entschied, jedenfalls so lange Zeit nach dem Flurbereinigungsbeschluss, in dem das von späteren Landabzügen betroffene Gebiet festgelegt wurde, hätten sich die Kläger nicht mehr zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss wehren können. Dass dieser noch im Januar 2019 geändert worden ist, ändere am Ergebnis nichts. Denn diese Änderung berühre die Kläger nicht in eigenen Rechten.

Klagen gegen letztes Teilstück des Bremer Autobahnrings

Bei den Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen vom 24.05.2019 für den Neubau des letzten Teilstücks des Bremer Autobahnrings geht um den circa zwei Kilometer langen Abschnitt zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße. Die A 281 soll künftig als durchgehende Autobahn fortgeführt und über den - bereits vorhandenen - Zubringer Arsten an die A 1 im Osten angebunden werden. Das Vorhaben ist im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vierstreifiger Neubau mit der Dringlichkeitsstufe "laufend und fest disponiert" aufgeführt.

Trassenführung der B 6n ausdrücklich offen gelassen

Nicht Gegenstand der Planung ist der Neubau der B 6n, mit der später die A 281 im Süden auf niedersächsischer Seite an die A 1 (Anschlussstelle Bremen-Brinkum) angeschlossen werden soll. Hierfür ist ein eigenes Planfeststellungsverfahren vorgesehen. Erst in diesem Verfahren soll entschieden werden, ob die B 6n den an die A 281 unmittelbar angrenzenden Flughafen umfahren soll, wie es das Bundesverkehrsministerium aus Kostengründen favorisiert, oder ob der Flughafen untertunnelt wird (Bremische Vorzugsvariante). Der heute gerichtlich bestätigte Planfeststellungsbeschluss für die A 281 lässt die Trassenführung der B 6n ausdrücklich offen; es werde keine Variante "verbaut".

Frühere Planung für denselben Abschnitt beanstandet

Das BVerwG hatte mit Urteil vom 24.11.2010 (BeckRS 2011, 48281) eine frühere Planung für denselben Abschnitt beanstandet. Damals war der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Autobahntrasse von der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bremen erheblich abgewichen. Im Zusammenhang mit einer seinerzeit geplanten Querspange zur Kattenturmer Heerstraße waren zudem die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer nicht fehlerfrei abgewogen worden.

Neuer Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei

Der neue Planfeststellungsbeschluss, der keine Querspange mehr vorsieht, hielt nunmehr der gerichtlichen Kontrolle stand. Er stimme insbesondere mit dem 2014 für ganz Bremen neu aufgestellten Flächennutzungsplan überein, so das BVerwG. Entgegen der Auffassung der Kläger sei das Planfeststellungsverfahren auch nicht deshalb fehlerhaft gewesen, weil bestimmte Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ausgelegen hatten. Ebenso wenig habe die B 6n gemeinsam mit der A 281 geplant werden müssen. Hiervon habe vor allem aus Zeitgründen weiterhin Abstand genommen werden dürfen, obwohl die B 6n ihrerseits 2016 im Bundesverkehrswegeplan in den vordringlichen Bedarf aufgestuft worden sei. Auch die Variantenprüfung habe an keinem Fehler gelitten. Schließlich habe der - noch in der mündlichen Verhandlung des Gerichts ergänzte - Planfeststellungsbeschluss auch die individuellen Eigentums- und Lärmbetroffenheiten der Kläger fehlerfrei abgewogen.

BVerwG, Urteil vom 02.07.2020 - 9 A 8.19

Redaktion beck-aktuell, 2. Juli 2020.