BVerwG weist Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" ab

Das Verbot des "Hells Angels Motorradclub Bonn" ist rechtens. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2018 eine dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob zum Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung noch ein Verein bestand. Dies bejahten die Richter (Az.: 1 A 14.16).

Als kriminelle Vereinigung eingestuft

Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 11.11.2016 wurde festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen (§ 3 Abs. 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG). Dem Verein wurde jede Tätigkeit in Deutschland untersagt. Die Entscheidung wurde damit begründet, der Verein sei als kriminelle Vereinigung im Sinn des § 129 Abs. 1 StGB einzustufen. Ein Teil seiner Mitglieder sei angeklagt, zur Durchsetzung seiner Macht- und Gebietsansprüche in Teilen des Westerwalds, der nördlichen Eifel sowie im Großraum Bonn diverse Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, verübt zu haben.

Mitglieder klagten im eigenen Namen

Gegen die Verfügung haben 14 Mitglieder im eigenen Namen Klage beim BVerwG erhoben. Dieses ist bei Vereinsverboten durch das Bundesministerium des Innern erst- und letztinstanzlich zuständig. Die Kläger haben insbesondere geltend gemacht, die verbotene Vereinigung existiere nicht mehr, weil sie bereits vor Ergehen der angegriffenen Verfügung aufgelöst und abgewickelt worden sei.

Verein bestand zum Zeitpunkt der Verfügung noch

Da nicht der Verein selbst geklagt hat, hatte das BVerwG nur darüber zu entscheiden, ob ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes bestand. Dies hat der Erste Senat auf der Grundlage einer Beweisaufnahme bejaht. Diese hat ergeben, dass die Liquidation des Vereins im Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung jedenfalls deswegen noch nicht endgültig abgeschlossen war, weil der Verein noch bewegliches Vermögen besaß. Ob auch noch Ansprüche des Vereins aus einem Treuhandverhältnis betreffend das unter anderem mit dem (vormaligen) Clubhaus bebaute Grundstück bestanden, hat der Senat letztlich offengelassen.

BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 1 A 14.16

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2018.

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