BVerwG: Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

Die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht ist nicht zu beanstanden. Dies geht aus zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 9 C 15.16 und 9 C 16.16).

Entgelt für Wasserentnahme von eigenem Grundstück verlangt

Das Land erhebt das Entgelt unter anderem für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser, soweit die Entnahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig ist. Die Erlaubnispflicht gilt von engen Ausnahmen abgesehen auch für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Das Entgelt beträgt regelmäßig 4,5 Cent je Kubikmeter. Seit 2011 setzt die Entgelterhebung nicht mehr voraus, dass das entnommene Wasser einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Entfallen ist ebenso die frühere Entgeltbefreiung bei der Gewinnung von Bodenschätzen (so genanntes Bergbauprivileg). Für die Kühlwassernutzung gilt dagegen nach wie vor ein ermäßigter Entgeltsatz.

Verletzung des Eigentumsgrundrechts geltend gemacht

Die Klägerin des Verfahrens 9 C 15.16 nutzt zur Kieswäsche Wasser aus einem Baggersee, der überwiegend durch Kiesgewinnung auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken entstanden ist. Sie vertritt die Auffassung, die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt für Entnahmen aus diesem Gewinnungssee verstoße gegen ihr Eigentumsgrundrecht. Außerdem werde die verarbeitende Industrie durch die Entgeltermäßigungen für zu Kühlungszwecken genutztes Wasser gegenüber der Rohstoffindustrie ungerechtfertigt bevorzugt.

Erhebung von Entgelt für ungenutztes Wasser kritisiert

Die Klägerin des Verfahrens 9 C 16.16 betreibt für die Versorgung von Braunkohlekraftwerken drei Tagebaubetriebe. Zur Gewinnung der Braunkohle muss zuvor das Grundwasser aus den Lagerflächen entnommen werden. Ein Teil des entnommenen Wassers wird ungenutzt in Oberflächengewässer eingeleitet. Die Klägerin beanstandet die Entgelterhebung, weil sie das Wasser nicht wirtschaftlich nutzen, sondern lediglich beseitigen wolle.

Klage gegen Entgelterhebung in allen Instanzen erfolglos

Beide Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das BVerwG hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Es hält die Regelungen des zur Prüfung gestellten Entgeltgesetzes für mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerwG bejaht abschöpfungsfähigen Sondervorteil

Für die Erhebung von nicht-steuerlichen Abgaben sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine besondere sachliche Rechtfertigung erforderlich, erläutert das BVerwG. Auch müssten sich solche Abgaben hinreichend deutlich von Steuern unterscheiden. Diesen Anforderungen werde die landesrechtliche Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgelts gerecht. Ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil liege darin, dass die Unternehmen durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit erhalten. Auch bei Benutzung von Wasser aus einem Baggersee, der auf dem Entgeltpflichtigen gehörenden Grundstücken entstanden ist (Az.: 9 C 15.16), werde ein Sondervorteil erlangt, soweit die Wasserentnahme erlaubnispflichtig ist. Im Verfahren 9 C 16.16 sei ein solcher Vorteil ferner unbeschadet des Umstandes gegeben, dass das Bergbauunternehmen das Grundwasser lediglich beseitigen will. Denn ohne Erlaubnis zur Grundwasserentnahme sei der spätere Braunkohleabbau nicht möglich.

Höhe des Entgelts auch verhältnismäßig

Die staatliche Leistung der Gewährung eines Zugriffs auf ein Gut der Allgemeinheit stehe weiter in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Entgelts. Das Wasser als ein Gut der Allgemeinheit habe zwar keinen Marktpreis, an dem ein Entgelt gemessen werden könnte. Als einer natürlichen Ressource komme ihm jedoch bereits ein Wert an sich zu. Die Entgelthöhe bewegt sich hier nach Ansicht des BVerwG im Bundesländervergleich im Mittelfeld. Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Entgelt und der staatlichen Leistung liege nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht habe deutlich höhere Entgeltsätze anderer Bundesländer für die Wasserentnahme in der Vergangenheit nicht beanstandet.

Begünstigung verarbeitender Industrie entspricht gesetzgeberischem Konzept

Die Begünstigung der mit Kühlkreisläufen arbeitenden Industriezweige gegenüber der Rohstoffförderung stellt laut BVerwG ein folgerichtig durchgehaltenes Konzept des Gesetzgebers dar, das sich innerhalb der Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums bewegt.

BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16

Redaktion beck-aktuell, 20. November 2017.

Mehr zum Thema