Wahl des Personalvertretungsgremiums der Bundeswehrsoldaten erfolglos angefochten

Die Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesverteidigungsministerium vom Juni 2019 muss nicht wiederholt werden. Die Anträge seien unzulässig, weil die Wahl nicht wie erforderlich durch fünf Wahlberechtigte angefochten worden sei, so das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.07.2020. Denn eine der fünf anfechtenden Personen sei nicht (aktiv) wahlberechtigt gewesen.

Wahl zunächst von sechs Personen angefochten

Bei der alle vier Jahre stattfindenden Wahl sind circa 2.300 Vertrauenspersonen der Bundeswehr wahlberechtigt. Sie geben ihre Stimmen in einer reinen Briefwahl ab. Für die unterschiedlichen Organisationsbereiche der Bundeswehr werden insgesamt 35 Repräsentanten der Mannschaftssoldaten, Unteroffiziere und Offiziere gewählt. Nach der letzten Wahl im Juni 2019 haben sechs Soldaten eine Reihe formeller Fehler im Wahlausschreiben, in der Gesamtbewerberliste und bei den Stimmzetteln geltend gemacht und Unregelmäßigkeiten bei der Wahldurchführung gerügt. Kurz vor der Sitzung hat ein Soldat seinen Anfechtungsantrag zurückgenommen.

Quorum von fünf wirksamen Anfechtungserklärungen nicht erreicht

Der 1. Wehrdienstsenat hat die Wahlanfechtung in erster und letzter Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 52 Abs. 1 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) müsse die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von fünf Wahlberechtigten bei Gericht angefochten werden. Dieses Quorum von fünf wirksamen Anfechtungserklärungen sei nicht erreicht worden. Denn eine Anfechtungserklärung habe von einem nicht wahlberechtigten früheren Mitglied des 7. Gesamtvertrauenspersonenausschusses gestammt.

Passives Wahlrecht nicht ausreichend

Der Betreffende sei zwar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SBG erneut wählbar gewesen, aber nicht selbst stimm- und wahlberechtigt. Die Anfechtungsbefugnis setze jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut diese aktive Wahlberechtigung voraus. Für eine Ausweitung des Kreises der anfechtungsberechtigten Personen durch richterliche Rechtsfortbildung sei kein Raum, meint das BVerwG. Damit hätten nicht die erforderlichen fünf, sondern nur vier wirksame Anfechtungserklärungen vorgelegen.

Entscheidung in großer Besetzung wegen besonderer Bedeutung der Wahl

An der Entscheidung des BVerwG haben neben drei Berufsrichtern auch drei Vertrauenspersonen der Bundeswehr als ehrenamtliche Richter mitgewirkt. Die ungewöhnlich große Besetzung des Gerichts ist laut BVerwG darauf zurückzuführen, dass das SGB der Wahl eine besondere Bedeutung beimisst. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Verteidigungsministerium sei das oberste Personalvertretungsgremium der Bundeswehrsoldaten. Er werde zu allen Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich der Bundeswehr angehört und könne von sich aus Vorschläge zu den entsprechenden Dienstvorschriften und Organisationserlassen unterbreiten.

BVerwG, Urteil vom 30.07.2020 - 1 WB 20.19

Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2020.