BVerwG: NPD-Funktionsträger in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig

Wer in aktiver Weise, insbesondere durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen Bestrebungen einer Partei unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, besitzt in der Regel nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19.06.2019 klargestellt. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit könne in einem solchen Fall nur widerlegt werden, wenn sich der Funktions- beziehungsweise Mandatsträger in der Vergangenheit rechtstreu verhalten und sich darüber hinaus von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert habe (Az.: 6 C 9.18).

Aktivitäten für NPD als Regelversagungsgrund

Der Kläger im zugrundeliegenden Fall war stellvertretender Vorsitzender eines NPD-Kreisverbandes und vertritt die NPD in einem Kreistag und in einem Gemeinderat. Der Beklagte widerrief die dem Kläger als Sportschützen erteilte Waffenbesitzkarte, da er in der Person des Klägers wegen dessen Aktivitäten für die NPD den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. als erfüllt ansah. Nach dieser Vorschrift besitzt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des VG geändert und die Klage abgewiesen.

OVG muss erneut entscheiden

Auf die Revision des Klägers hat das BVerwG das Berufungsurteil jetzt aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. Unzuverlässig im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. sei in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt. Die Vorschrift werde insoweit nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. verdrängt, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die Mitglied in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat, woran es im Fall der NPD fehlt.

Kämpferisch-aggressive Haltung einer Vereinigung als Anknüpfungspunkt

Bis zu der – hier noch nicht anwendbaren – Neufassung im Jahr 2017 verbot Art. 21 Abs. 2 GG a.F. zwar jede rechtliche Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei und jede darauf gestützte Behinderung ihrer politischen Tätigkeit bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (sogenanntes Parteienprivileg). Im Hinblick auf die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sei die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. bei Unterstützung der gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen einer nicht verbotenen politischen Partei aber grundsätzlich gerechtfertigt. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasse die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Hiergegen gerichtete Bestrebungen einer Vereinigung liegen vor, so das BVerwG, wenn diese als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber diesen Grundsätzen einnimmt. Die Vereinigung müsse ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.

NPD zeigt Ausdruck einer kämpferisch-aggressiven Haltung

Diese Voraussetzungen seien bei der NPD erfüllt. Nach den unter anderem auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren vom 17.01.2017 gestützten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sei davon auszugehen, dass die NPD das Ziel verfolge, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen und elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen. Hierzu entfalte sie Aktivitäten, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen und damit Ausdruck einer kämpferisch-aggressiven Haltung seien. Dieser Befund werde nicht durch die Feststellung des BVerfG in Frage gestellt, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der NPD eine Grundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen.

Übernahme von Ämtern zeigt Identifikation einer Person mit Bestrebungen der Partei

Der Kläger hat die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. nach Ansicht des BVerwG auch unterstützt. Wer seine Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Partei nicht auf die bloße Mitgliedschaft oder die passive Teilnahme an Veranstaltungen beschränke, sondern herausgehobene Ämter in der Partei oder einer ihrer Gliederungen übernehme, bringe damit zum Ausdruck, dass er sich mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei in besonderem Maße identifiziere und sich dauerhaft hierfür einsetzen wolle. Zudem habe ein solcher Funktionsträger maßgeblichen Einfluss auf die Art und Weise, wie sich die Partei nach außen hin präsentiert, und gebe ihr ein Gesicht in der Öffentlichkeit. Entsprechendes gelte für die Wahrnehmung von Mandaten für eine verfassungsfeindliche Partei in einem Parlament oder einer Kommunalvertretung.

OVG muss nach außen erkennbare Distanzierung des Klägers prüfen

Die Waffenbehörden beziehungsweise Gerichte müssten jedoch im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Bezug der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt. Dies setze bei Funktions- und Mandatsträgern einer nicht verbotenen Partei nicht zwingend die Niederlegung von Parteiämtern und Mandaten voraus. Sie verlange aber – neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten – den Beleg einer entschiedenen, beständigen und nach außen erkennbaren Distanzierung von solchen Äußerungen und Verhaltensweisen der Parteimitglieder und -anhänger, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt erkennen lassen oder einschüchternde Wirkung haben. Zur Ermittlung der für diese Prüfung erforderlichen Tatsachen hat das BVerwG die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18

Redaktion beck-aktuell, 21. Juni 2019.

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