Reporter ohne Grenzen scheitern mit vorbeugender Unterlassungsklage gegen Quellen-TKÜ

Die vorbeugende Klage des Vereins Reporter ohne Grenzen gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung, dass seine mit Dritten über Messenger-Dienste oder auf andere Weise geführte Telekommunikation vom Bundesnachrichtendienst (BND) mittels Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) überwacht wird, ist unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Reporter ohne Grenzen fürchten Überwachung mittels Quellen-TKÜ

Der Verein Reporter ohne Grenzen hatte seine auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Klage damit begründet, dass er auch Kontakt mit ausländischen Journalisten habe, die in denjenigen Themenbereichen und Gebieten recherchieren, in denen der BND seine Aufklärungsarbeit leiste. In Einzelfällen stehe er auch direkt in Kontakt zu Personen, die sich im Umfeld von extremistischen Vereinigungen und Organisationen im In- und Ausland bewegten, welche ebenfalls im Fokus des BND stünden. Er gehe daher davon aus, dass seine Kommunikation unmittelbar durch die Quellen-TKÜ auf seinen vereinseigenen Geräten überwacht werden könnte. Jedenfalls bestehe die Gefahr, dass seine Kommunikationspartner mithilfe der Quellen-TKÜ überwacht würden und im Zuge dessen mittelbar die eigene Kommunikation erfasst werden könnte. So habe der BND erklärt, von seiner Befugnis zur Überwachung gemäß § 11 Abs. 1a des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10) Gebrauch machen zu wollen.

Befürchtete Überwachung noch nicht hinreichend konkret dargelegt

Das BVerwG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Soweit sich das Unterlassungsbegehren auf die Überwachung laufender Kommunikation beziehe, sei die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bereits ausgeschlossen. Darüber hinaus sei die Klage unstatthaft. Die befürchtete Überwachung müsse sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass das Gericht eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchführen könne. Dies sei nicht der Fall. Die Durchführung der Quellen-TKÜ auf vereinseigenen Geräten des Klägers sei nicht hinreichend konkret. Der Kläger trage nicht vor, dass seine Mitarbeitenden im Verdacht stehen könnten, Straftaten im Sinne von § 3 Abs. 1 G10 zu begehen. Ebenso wenig zeichne sich hinreichend konkret ab, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die ausländischen Kommunikationspartner des Klägers derartigen Maßnahmen wegen des Verdachts der Begehung solcher Straftaten mit Inlandsbezug ausgesetzt sein könnten.

Unterlassungsbegehren hätte zunächst an BND gerichtet werden müssen

Schließlich erweise sich die Klage auch deshalb als unzulässig, weil der Kläger sich nicht vor Klageerhebung mit seinem Unterlassungsbegehren an den BND gewandt hat. Das Erfordernis der behördlichen Vorbefassung gebiete es, sich vor einer Inanspruchnahme der Gerichte mit einem Begehren zunächst an die Verwaltung zu richten. Dies habe der Kläger unterlassen und damit dem BND die Möglichkeit genommen, das Unterlassungsbegehren vorprozessual zu prüfen.

BVerwG, Urteil vom 25.01.2022 - 6 A 1.22

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2023.