Kamera-Monitor-System in Praxis
Die Praxis der Klägerin, einer Zahnärztin, kann durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden; der Empfangstresen ist nicht besetzt. Die Klägerin hat oberhalb dieses Tresens eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder können in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die die Klägerin in Behandlungszimmern aufgestellt hat (sogenanntes Kamera-Monitor-System). Die beklagte Landesdatenschutzbeauftragte gab der Klägerin unter anderem auf, die Videokamera so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden.
DS-GVO nicht anzuwenden
Insoweit ist die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zunächst stellten die Leipziger Bundesrichter fest, dass die seit 25.05.2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) keine Anwendung auf datenschutzrechtliche Anordnungen, die – wie im vorliegenden Fall – vor diesem Zeitpunkt erlassen worden sind, finde. Entscheidungen, die vor diesem Stichtag getroffen wurden, würden nicht nachträglich an diesem neuen unionsrechtlichen Regelungswerk gemessen, so die BVerwG-Richter.
Videoüberwachung in BDSG geregelt
Der Bundesgesetzgeber habe die Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) vor dem 25.05.2018 durch § 6b BDSG a.F. auch für private Betreiber abschließend geregelt, fährt das BVerwG fort. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift habe die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder vorausgesetzt, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.
Notwendigkeit der Videoüberwachung nicht dargelegt
Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin laut BVerwG bereits nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist. Es bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen ließen. Die Videoüberwachung sei nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Auch seien die Angaben der Klägerin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.