BVerwG: Verwaltungsgerichte zu Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in anderem EU-Mitgliedstaat verpflichtet

Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, müssen die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären. Dies gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen nach den Dublin-Vorschriften (sogenanntes Info-Request) unbeantwortet geblieben ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in drei Fällen entschieden hat (Urteile vom 21.11.2017, Az.: 1 C 39.16, 1 C 40.16 und 1 C 42.16).

Somalier beantragt nach Aufenthalt in Italien und Schweden in Deutschland Asyl

Der Kläger im Verfahren BVerwG 1 C 39.16, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im Juli 2010 in Deutschland einen Asylantrag, nachdem er sich zuvor – durch entsprechende "EURODAC-Treffer" bestätigt – längere Zeit in Italien und Schweden aufgehalten hatte. Da eine Überstellung des Klägers nach der Dublin-II-Verordnung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erfolgen konnte, übernahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Zuständigkeit für das Verfahren. Eine Verbindungsbeamtin des BAMF in Italien teilte auf Anfrage mit, der Kläger habe in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten.

BAMF unterlässt Prüfung hinsichtlich Gewährung subsidiären Schutzes

Das BAMF lehnte es daraufhin im April 2013 unter anderem ab, das Bestehen "europarechtlicher Abschiebungsverbote" – also subsidiären Schutzes – zu prüfen, weil der Kläger diesen Schutzstatus offensichtlich in Italien bereits erhalten habe. Im Berufungsverfahren, in dem der Kläger nur noch subsidiären Schutz begehrte, hat das BAMF auf Veranlassung des Verwaltungsgerichtshofs ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Dublin-II-Verordnung an die italienischen Behörden gerichtet, um eine Bestätigung zu erlangen, dass dem Kläger dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.

BVerwG rügt Vorgehensweise des VGH

Der VGH hat den Bescheid daraufhin insoweit aufgehoben, als darin von einer Prüfung unionsrechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen worden ist. Es stehe nicht fest, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei (BeckRS 2016, 56090). Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der VGH hätte die Unzulässigkeitsentscheidung nicht mit der Begründung aufheben dürfen, die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien stehe nicht fest, so das BVerwG. Vielmehr hätte der VGH hier weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen. Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den VGH zurückverwiesen. In zwei weiteren Verfahren sind entsprechende Entscheidungen ergangen.

BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 - 1 C 39.16

Redaktion beck-aktuell, 22. November 2017.

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