Verpflichtung zur Notfallsanitäterfortbildung nicht ohne Personalrat

Wird ein Hauptbrandmeister angewiesen, sich zum Notfallsanitäter fortzubilden, muss der Personalrat beteiligt werden. Beamte können laut Bundesverwaltungsgericht zwar durch Weisung zu dienstlichen Weiterqualifizierungsmaßnahmen verpflichtet werden, wenn es sich um Anpassungsfortbildungen handelt. Der Dienstherr müsse aber gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Teilnehmerauswahl beachten.

Kläger wurde bislang in der Notfallrettung eingesetzt

Der Kläger ist Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A9 HmbBesO) bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Zu deren Aufgaben gehört unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent ist er - gemeinsam mit einem Rettungssanitäter - in der Vergangenheit in der Notfallrettung eingesetzt worden. Der Kläger betreute dabei die Patienten.

Neuregelung erfordert Lehrgang zum Notfallsanitäter

Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sind seit Ende Juli 2017 bei der Notfallrettung Krankenkraftwagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen. Wegen des hierdurch gestiegenen Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal erteilte die Beklagte dem Kläger im September 2018 die Weisung, ab Januar 2019 an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen. Der Kläger verweigerte dies. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen sind ohne Erfolg geblieben.

Personalrat hat Mitbestimmungsrecht bei Auswahl der Teilnehmer

Das BVerwG hat auf die Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen jetzt aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Weisung festgestellt. Die Weisung sei zwar hinreichend bestimmt, allerdings sei die Beteiligung des Personalrats unterblieben. Der Personalrat habe nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung. Eine Auswahl habe auch stattgefunden, weil nicht sämtliche hierfür in Betracht kommende Rettungsassistenten verpflichtet worden sind. Ungeachtet dessen konnte der Kläger nach Ansicht des BVerwG als Rettungsassistent durch Weisung zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden. Denn der Kläger sollte hierdurch in die Lage versetzt werden, den gestiegenen Anforderungen an seinen Dienstposten weiterhin gerecht zu werden.

BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 - 2 C 2.22

Redaktion beck-aktuell, 23. Juni 2023.