Klagender Verein in Vorinstanzen erfolgreich
Der Kläger, ein eingetragener Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz bei Transporten einsetzt, begehrte von der beklagten Aufsichtsbehörde Einsicht in deren Akten über die Kontrolle der Putentransporte zur beigeladenen Geflügelschlachterei. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Akteneinsicht gemäß dem Umweltinformationsgesetz und das Oberverwaltungsgericht nach dem Verbraucherinformationsgesetz.
BVerwG: Keine Gesetzesgrundlage für Akteneinsichtsverlangen
Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen hat das BVerwG das Berufungsurteil geändert und die Klage abgewiesen. Bei den begehrten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts. Das Merkmal der Umwelt erfasse unter anderem Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, tierschutzrechtliche Belange aber nicht. Das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck sei der Verbraucher- und nicht der Tierschutz. Ein Informationszugang nach diesem Gesetz wegen Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch scheide aus, weil lebende Tiere regelmäßig keine Lebensmittel seien.