BVerwG verneint Anspruch auf Zugang zu Informationen über Aufsichtsmaßnahmen bei Tiertransporten

Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Transporten von Puten zur Schlachterei besteht weder nach dem Umweltinformations- noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.01.2020 entschieden (Az.: 10 C 11.19).

Klagender Verein in Vorinstanzen erfolgreich

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz bei Transporten einsetzt, begehrte von der beklagten Aufsichtsbehörde Einsicht in deren Akten über die Kontrolle der Putentransporte zur beigeladenen Geflügelschlachterei. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Akteneinsicht gemäß dem Umweltinformationsgesetz und das Oberverwaltungsgericht nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

BVerwG: Keine Gesetzesgrundlage für Akteneinsichtsverlangen

Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen hat das BVerwG das Berufungsurteil geändert und die Klage abgewiesen. Bei den begehrten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts. Das Merkmal der Umwelt erfasse unter anderem Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, tierschutzrechtliche Belange aber nicht. Das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck sei der Verbraucher- und nicht der Tierschutz. Ein Informationszugang nach diesem Gesetz wegen Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch scheide aus, weil lebende Tiere regelmäßig keine Lebensmittel seien.

BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 - 10 C 11.19

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2020.