BVerwG: Vergleich ermöglicht Weiterbau der Autobahn A 14

Der Rechtsstreit über den Planfeststellungsbeschluss für den Weiterbau der Bundesautobahn A 14 (Abschnitt Dolle bis zur Anschlussstelle Lüderitz, Verkehrseinheit - VKE - 1.4) ist beendet. Der klagende Naturschutzverband (BUND) und das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt haben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.12.2016 einen Vergleich geschlossen, mit dem sich das Land zu mehr Lärm- und Naturschutzschutzmaßnahmen verpflichtet hat (Az.:9 A 4.16).

Land muss zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen durchführen

Mit dem Vergleichsschluss hat sich der Beklagte verpflichtet, zusätzliche Maßnahmen zum Zweck des Lärm- und Naturschutzes durchzuführen. Im Gegenzug verzichtet der Kläger auf weitere Rechtsmittel gegen Bau und Inbetriebnahme des hier angegriffenen Abschnitts wie auch des vorangehenden Abschnitts (VKE 1.3). Um die Lärmbelastung der Gemeinde Schleuß zu verringern, verpflichtet sich der Beklagte zur Anordnung einer zusätzlichen aktiven Lärmschutzmaßnahme in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls auf etwa 400 Metern Länge. Außerdem wird der vorgesehene Lärmschutzwall bei Lüderitz am südlichen und am nördlichen Ende jeweils um 100 Meter verlängert.

Zentraler Vergleichsinhalt ist die Verbesserung des Habitat- und Artenschutzes

Zur Verbesserung des Fledermausschutzes wird auf einem größeren Teil des Planungsabschnittes ein dichter Waldmantel angelegt. Für streng geschützte Amphibienarten werden - sofern bei noch durchzuführenden Untersuchungen Straßenquerungen der Arten registriert werden - zusätzliche Fangzäune, Leiteinrichtungen und Durchlässe eingeplant. Ein wesentlicher Vergleichsinhalt ist die Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt 75 Hektar, um trotz der durch das Straßenbauvorhaben eintretenden Beeinträchtigungen betroffener Natura-2000 Gebiete einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Habitate der geschützten Arten herzustellen. Diese Regelung betrifft das Vogelschutz- und FFH-Gebiet "Colbitz-Letzlinger Heide", das FFH-Gebiet "Kleingewässer westlich Werlberge" sowie das FFH-Gebiet "Tanger Mittel- und Unterlauf". Dabei kommt auch in Betracht, einen Teil dieser flächenmäßigen Verpflichtung durch eine Erweiterung der genannten Natura 2000-Gebiete zu erfüllen.

Umsetzungspflicht nur im Rahmen des Möglichen

Die Verpflichtungen sind für den Beklagten nur verbindlich, soweit ihre Erfüllung tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Falls es nicht gelingen sollte, den gesamten vorgesehenen Umfang von 75 Hektar Fläche für Verbesserungsmaßnahmen zu realisieren, verpflichtet sich der Beklagte zur Zahlung einer Ablösesumme in Höhe von 20.000 Euro je Hektar nicht verwirklichter Fläche in einen neu einzurichtenden “Naturschutzfonds A 14“. Aus diesem Fonds sollen auf Antrag lokale und regionale Naturschutzprojekte von Vereinigungen, die das Ziel haben, Beeinträchtigungen geschützter Gebiete oder Arten aus der Realisierung der A 14 auszugleichen, finanziert werden. In einer abschließenden Klausel bekunden die Vergleichsparteien ihr Bemühen, in den noch laufenden Planfeststellungsverfahren für weitere Abschnitte der Autobahn A 14 eine Einigung des Inhalts zu finden, dass der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Umwelt- und Naturschutzbelangen so weit wie möglich Rechnung trägt und der Kläger im Gegenzug auf die Einlegung von Rechtsmitteln möglichst verzichtet.

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2016 - 9 A 4.16

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2016.

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