Vereinsverbot für "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt

Das vom Bundesinnenministerium ausgesprochene Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." als Ersatzorganisation des im Jahr 2014 verbotenen Vereins "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." (WKP e.V.) ist rechtmäßig. Der Verein sammle Spenden für die gewaltbereite Hizb Allah im Libanon, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht.

Vereinsverbot gegen "Deutsche Libanesische Familie e.V."

Das Innenministerium stellte im April 2021 fest, dass der Anfang 2014 gegründete Verein und zwei weitere Vereine Ersatzorganisationen des im Jahr 2014 verbotenen WKP e.V. sind, verbot diese und löste sie auf. Bei diesen drei Vereinen handele es sich um Organisationen, die die Tätigkeit des verbotenen WKP e.V. an dessen Stelle weiterverfolgt hätten. Der WKP e.V. habe die Shahid-Stiftung unterstützt und damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Er habe Spenden zugunsten dieser Stiftung in beachtlicher Höhe gesammelt, sie an diese weitergeleitet und auf diese Weise die soziale Absicherung der Hinterbliebenen von Märtyrern, die im Kampf für die Hizb Allah gestorben seien, mitfinanziert. Die Shahid-Stiftung sei Teil des sozialen Netzwerks der Hizb Allah, die ihrerseits als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen sei, da sie das Existenzrecht Israels negiere und zur Beseitigung Israels auch zum bewaffnetnm Kampf aufrufe. Der Kläger und die beiden weiteren Vereine hätten das Sammeln von Spenden zugunsten der Shahid-Stiftung an Stelle des WKP e.V. fortgeführt.

BVerwG bestätigt Verbotsverfügung

Das BVerwG hat die Klage des Vereins gegen die Verbotsverfügung zurückgewiesen und die Einstufung als Ersatzorganisation WKP e.V. bestätigt. Ausschlaggebend für diese Einschätzung sei, dass der Kläger schon im Vorfeld des sich abzeichnenden Verbots des WKP e.V. von dessen Funktionären "auf Vorrat" gegründet worden sei. Die Funktionäre des WKP e.V. hätten durch die Gründung des Klägers und weiterer Vereine sicherstellen wollen, auch nach einem Verbot des WKP e.V. weiterhin Gelder für die Shahid-Stiftung sammeln zu können. Darüber hinaus hätten ehemalige Funktionäre und Mitglieder des WKP e.V. bei dem Kläger Vorstandspositionen besetzt und dessen Aktivitäten maßgeblich gesteuert.

Indizien belegen systematische Spendensammlung für Hizb Allah

Insoweit komme dem Gründungsvorsitzenden des Klägers besondere Bedeutung zu. Dieser sei im Vorstand des WKP e.V. und als Funktionär der Shahid-Stiftung für die Betreuung von Spendensammelvereinen im Ausland zuständig. Der Kläger habe zusammen mit den beiden anderen Vereinen diejenigen Gebiete abgedeckt, in denen bereits früher der WKP e.V. tätig gewesen sei. Aufgrund zahlreicher Indizien sei davon auszugehen, dass der Kläger ebenso wie die beiden anderen Vereine systematisch Spenden für die Shahid-Stiftung und damit für die Hizb Allah im Libanon gesammelt habe. Dies ergebe sich vor allem aus Karten und Arbeitsplänen, die bei den Verantwortlichen des Klägers aufgefunden worden seien.

Vereinsverbot ist verhältnismäßig

Zudem hätten die Verantwortlichen des Klägers wie auch der anderen beiden verbotenen Vereine den heimlichen Transfer erheblicher Spendengelder in den Libanon organisiert. Der Umstand, dass der Kläger zugleich den Bau eines Gemeindezentrums verwirklicht habe, steht der Annahme, dass er die Aktivitäten und Ziele des WKP e.V. fortführe und an dessen Stelle mit den anderen Vereinen die Shahid-Stiftung unterstütze, nicht entgegen. Das Sammeln von Barspenden, die für das soziale Netzwerk der Hizb Allah bestimmt seien und in den Libanon gebracht werden, präge die Tätigkeit des Klägers. Angesichts dessen erweise sich das Verbot auch als verhältnismäßig.

BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 6 A 6.21

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2022.