Verbreitung von Propagandamaterial und finanzielle Unterstützung
Die Klägerinnen sind Wirtschaftsvereinigungen in der Rechtsform der GmbH. Das Innenministerium verbot sie und löste sie mit der genannten Verfügung auf. Bei den Klägerinnen handele es sich um Teilorganisationen der bereits 1993 verbotenen PKK. Zur Begründung verwies das Ministerium darauf, dass die PKK die Klägerinnen zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der Organisation nutze, indem diese PKK-Propagandamaterial verbreiteten und durch dessen Verkauf die PKK finanziell unterstützten. Die Klägerinnen haben gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, keine Teilorganisationen der PKK zu sein. Geschäftsfeld der Klägerin zu 1. sei das Verlegen von Büchern mit kurdischem Bezug sowie der Vertrieb zahlreicher Werke der Weltliteratur. Die Klägerin zu 2. sei ein Audioverlag und -vertrieb, dessen Programm sämtliche Spektren der kurdischen Musik und Kultur abdecke, und organisiere Musikveranstaltungen. Sie seien nicht mit der PKK verflochten.
BVerwG bejaht Eingliederung in PKK-Strukturen
Die Klage, über die das BVerwG erst- und letztinstanzlich entscheidet, hatte keinen Erfolg. Die PKK, deren Betätigungsverbot nach wie vor Geltung beansprucht, unterhalte in Europa von PKK-Funktionären geleitete Firmen und Institutionen einschließlich eines eigenen Medienwesens zur Durchsetzung ihrer Ziele, zur Verbreitung ihrer Ideologie und zur Rekrutierung neuer Anhänger. Die Klägerinnen seien in die Strukturen der PKK eingegliedert, so das BVerwG. Sie seien nach den feststellbaren Indizien vor allem organisatorisch und finanziell, aber auch personell eng mit der PKK verflochten, sodass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als deren Teilorganisationen anzusehen sind.
Verlag vertreibt Propagandamaterial mit finanzieller Unterstützung der PKK
Bei der Klägerin zu 1. handele es sich um einen Verlag, dem in der PKK-Struktur die Aufgabe zukommt, Propagandamaterial zu vertreiben. Hierfür spreche, dass sie nach den Feststellungen des Gerichts die Produktion des Propagandamaterials zum Teil selbst in Auftrag gibt und das Material wie PKK-nahe Bücher und Zeitschriften sowie PKK-Devotionalien (Fahnen, Banner, Wimpel, Schlüsselanhänger, Guerilla-Kinderkampfanzüge) im In- und Ausland vertreibt. Sie beliefere insbesondere den Dachverband der kurdischen Vereine in Deutschland, der als PKK-nah anzusehen sei. Ihre finanzielle Verflechtung mit der PKK folge aus den monatlichen Zuschüssen der PKK-Europaführung, ohne die sie ihre Geschäftstätigkeit wegen Überschuldung nicht aufrechterhalten könnte, und der gegenüber der PKK-Europaführung geleisteten Rechenschaft. Weiteres Indiz für die Eingliederung in die Strukturen der PKK sei, dass ihr Geschäftsführer zu den PKK-Funktionären gehört.
Musikproduktionsfirma soll Einnahmen für PKK erzielen
Auch bei der Klägerin zu 2., einer Musikproduktionsfirma, die ebenfalls von dem Geschäftsführer der Klägerin zu 1. geführt wird, lägen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Voraussetzungen einer Teilorganisation vor. Indiz hierfür ist laut BVerwG, dass die Klägerin zu 2. die Aufgaben einer von der PKK gegründeten, aber insolvent gegangenen Firma übernommen hat, einen kurdischen Musikmarkt zu schaffen und mit den hierdurch erzielten Einnahmen die PKK finanziell zu unterstützen. Diesen Aufgaben entsprechend vertreibe sie – anders als die Klägerin zu 1. – nur in geringem Umfang Propagandamaterial. Sie bediene im Wesentlichen mit ihrer Geschäftstätigkeit die Nachfrage nach kurdischer Musik und kurdischen Künstlern. Entscheidende Bedeutung komme insoweit dem Umstand zu, dass die Klägerin zu 2. mit den Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit in wirtschaftlich beachtlichem Umfang in einem TV-Sender der PKK Werbung schaltet und Großveranstaltungen des Dachverbandes der kurdischen Vereine in Deutschland sponsert, die von der PKK für die Verbreitung ihrer Ideologien genutzt werden. Darüber hinaus leiste die Klägerin zu 2. gegenüber der PKK-Europaführung Rechenschaft hinsichtlich ihrer Einnahmen und Ausgaben. Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Verbot nicht.