BVerwG: Verbot des Vereins “Die wahre Religion" bestandskräftig

Die gegen das Verbot des Vereins “Die wahre Religion" erhobenen Klagen zweier Vereinsmitglieder, darunter des Gründers des Vereins, sind zurückgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb das Verfahren mit Beschluss vom 19.12.2017 eingestellt (Az.:BVerwG 1 A 13.16). Der Verein selbst, der sich nach Einstufung des Bundesministeriums des Innern gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, hatte nicht gegen das Verbot geklagt. Damit ist die Verbotsverfügung bestandskräftig geworden.

Vereinigung wurde verboten

Der Kläger zu 1. betrieb seit 2011 zusammen mit weiteren Personen und dem Kläger zu 2. in verschiedenen Städten Deutschlands Informationsstände, an denen unter Verwendung eines Logos mit der Aufschrift "LIES!" und der Unterschrift "Im Namen deines Herrn, der dich erschaffen hat" kostenlose Übersetzungen des Korans verteilt wurden. Das Bundesministerium des Innern stellte fest, dass sich die Vereinigung "Die wahre Religion" alias "LIES! Stiftung" beziehungsweise "Stiftung LIES" einschließlich näher bezeichneter Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte.

Predigernetzwerk verbreitet verfassungswidrige Lehren

Bei der Vereinigung handele es sich um einen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG, der 2005 vom Kläger zu 1. gegründet worden sei und unter seiner Führung über einen festen, die Vereinsaktivitäten tragenden Personenkreis von mindestens acht Personen (darunter der Kläger zu 2.) verfüge. Sie vertrete über ein Predigernetzwerk im Rahmen von Seminaren, Vorträgen und anlässlich von öffentlichen Verteilaktionen sowie über das Internet Lehren, die auf einem extremistischen Verständnis der Scharia beruhten und im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stünden.

Organisation unterfällt dem Vereinsrecht

Die beiden Kläger hatten mit ihrer Klage geltend gemacht, sie hätten nie einer Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes angehört. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entsprechende Rügen der Kläger bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 04.05.2017 (Az.:1 VR 6.16, BeckRS 2017, 111814) zurückgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei der verbotenen Vereinigung um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handelt.

BVerwG, Beschluss vom 19.12.2017 - 1 A 13.16

Redaktion beck-aktuell, 19. Dezember 2017.

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