Verbot der Vereinigung "Combat 18 Deutschland" bleibt vollziehbar

Der Antrag der rechtsextremistischen Vereinigung "Combat 18 Deutschland" auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihr Verbot und ihre Auflösung hat keinen Erfolg. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass davon auszugehen ist, dass sich die Antragstellerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und damit jedenfalls einen Verbotsgrund erfüllt.

Verbot durch Bundesinnenminister

Die Antragstellerin ist eine rechtsextremistische Vereinigung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verbot die Antragstellerin mit Verfügung vom 06.12.2019 unter Anordnung des Sofortvollzugs, weil deren Zwecke und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderliefen und sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Bei der Antragstellerin handele es sich um die deutsche Sektion der in Großbritannien tätigen Gruppe "Combat 18". 

Verfassungsfeindliche Haltung und eindeutig nationalsozialistische Ausrichtung

Die Antragstellerin identifiziere sich mit deren eindeutig nationalsozialistischen Ausrichtung und der Bereitschaft zum rücksichtslosen gewaltsamen Vorgehen. Ihre Zwecke seien der Aufbau und die Verfestigung einer Gemeinschaft in Deutschland, die eine gemeinsame nationalsozialistische, rassistische, antisemitische, fremden- und demokratiefeindliche Ideologie teile, und die Produktion und Verbreitung von rechtsextremistischen Tonträgern sowie die Organisation und Mitwirkung an rechtsextremistischen (Musik-)Veranstaltungen. Insbesondere zeige sich deren Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung an ihrer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, die in der Haltung ihrer Mitglieder zum Ausdruck komme und die sie präge. Hierfür sprächen nicht nur ihr Name und dessen Historie, sondern insbesondere ihre Verbindungen in die rechtsextremistische Musikszene. Mit dem Handel von selbst- und fremdproduzierter rechtsextremistischer Musik verbreite sie verfassungsfeindliches Gedankengut, mache sich den Inhalt der Texte zu eigen und trage damit zur Verfestigung einer demokratiefeindlichen, gegen den Rechtsstaat gerichteten Haltung auch bei Dritten bei. Ihre verfassungsfeindliche Haltung werde durch ihre Aufkleber, Fahnen, die Aufnahmeprüfung und weitere Äußerungen und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder bestätigt. 

Combat 18 klagt gegen Verbot

Die Antragstellerin hat gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Dieser Antrag ist vor dem in erster Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Denn dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung gebühre der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Dies ergebe die summarische Prüfung mittels Gesamtwürdigung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen.

Verbot scheint auch verhältnismäßig

Die selbst gewählte Bezeichnung des Vereins, die Inhalte der vereinsinternen Kommunikation und die dort verwandten nationalsozialistischen Grußformeln, die in Anlehnung an nationalsozialistische Traditionen gestalteten Vereinskennzeichen, Aufkleber und Fahnen, das Erfordernis, im Rahmen der Aufnahmeprüfung Kenntnisse zu führenden Nationalsozialisten vorzuweisen und einen paramilitärischen Leistungsmarsch zu bewältigen sprächen für das Vereinsverbot. Dazu kämen die nationalsozialistischen, antisemitischen, demokratie- und fremdenfeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder sowie die den Vereinszweck prägende Verbreitung rechtsextremistischer Musik und die Absicht des Aufbaus einer rechtsextremistischen Gemeinschaft. Daraus ergebe sich eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der Antragstellerin und ihr kämpferisch-aggressives Vorgehen gegen die Verfassung unter Ausnutzung ihrer Vereinsstrukturen. Angesichts dessen erweise sich das Verbot voraussichtlich auch als verhältnismäßig.

Vorläufige Vereinsfortführung nicht im öffentlichen Interesse

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei zum anderen nicht auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten, so das BVerwG weiter. Das mit dem Antrag verfolgte Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung ihrer Vereinstätigkeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Klage könne sich im Lichte der nach vorläufiger Prüfung fehlenden Erfolgsaussichten der Klage nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zur Abwehr der Gefahren für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit durchsetzen.

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2020 - 6 VR 1.20

Redaktion beck-aktuell, 25. September 2020.