BVerwG: In Singapur arbeitende Enkelin eines Spätaussiedlers nicht in Aussiedlungsgebiet "verblieben"

Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn er durchgängig im Aussiedlungsgebiet "verblieben" ist. Dafür muss sich der Familienangehörige im Regelfall auch tatsächlich deutlich überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Nur ein Wohnsitz im Gebiet sei nicht ausreichend. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 15.01.2019 entschieden (Az.: 1 C 29.18).

Ukrainischer Spätaussiedler begehrte vergeblich Mitaufnahme der Enkelin

Der 1935 geborene Kläger stammt aus der Ukraine. Er reiste im November 1998 in das Bundesgebiet ein und erhielt im April 1999 eine Spätaussiedlungsbescheinigung. Im April 2014 beantragte er beim Bundesverwaltungsamt die nachträgliche Einbeziehung seiner ebenfalls aus der Ukraine stammenden Enkelin in den ihm erteilten Aufnahmebescheid. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG seien nicht erfüllt, weil die Enkelin des Klägers nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei, weil sie seit 2008 ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Ukraine gehabt habe. Sie habe berufsbedingt zunächst in China und seit Februar 2014 in Singapur gelebt.

OVG erkannte Enkelin als im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling an

Anders als das Verwaltungsgericht verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur nachträglichen Einbeziehung der Enkelin des Klägers in den ihm erteilten Aufnahmebescheid. Die Enkelin des Klägers sei ein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling, weil sie ihren Wohnsitz seit der Aussiedlung des Klägers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt habe. Sie habe einen Wohnsitz weder in China noch in Singapur begründet. In China sei der Aufenthalt von vornherein - ähnlich dem eines Studierenden - auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt gewesen. Der Aufenthalt in Singapur sei zwar angesichts der unbefristeten Anstellung nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, jedoch diene Singapur ihr ersichtlich nur als Stützpunkt für ihre mehr als zwölfmal jährlich stattfindenden - bisweilen über mehrere Wochen dauernden - Dienstreisen. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles stehe fest, dass sie in subjektiver Hinsicht ihren Wohnsitz in der Ukraine nicht aufgegeben habe.

BVerwG: Durchgängiger Wohnsitz allein reicht nicht für Verbleib im Aussiedlungsgebiet

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Die nachträgliche Einbeziehung eines Ehegatten oder eines Abkömmlings in einen Aufnahmebescheid sei nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nur möglich, wenn dieser seit der Übersiedlung des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet “verblieben“ sei. Hierfür reiche ein durchgängiger Wohnsitz allein nicht aus. Der Familienangehörige müsse sich im Regelfall auch tatsächlich deutlich überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Dies wäre bei der Enkelin des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Kürzere Besuchsaufenthalte im Aussiedlungsgebiet begründeten auch dann keinen Ausnahmefall, wenn der Fortbestand eines Wohnsitzes dort sowie familiärer Bindungen dorthin unterstellt würden.

BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18

Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2019.