Unzulässige Bebauungsplanung im beschleunigten Verfahren

"Andere Maßnahmen der Innenentwicklung" in einer Gemeinde müssen baurechtlich nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen. Laut Bundesverwaltungsgericht darf der zugehörige Bebauungsplan ansonsten nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine nur mittelbare positive Beeinflussung anderer Teile des Siedlungsbereichs genüge nicht.

Änderungsplan als Gegenstand der dörflichen Innenentwicklung?

Die Betreiberin einer Brennerei wandte sich gegen eine im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossene Änderung des Bebauungsplans eines Gewerbegebiets. Ursprünglich hatte sie geplant auf ihrem Grundstück, auf dem sich auch zwei Hähnchenmastställe und eine betagte Biogasanlage befanden, eine neue Biogasanlage zur Versorgung der Brennerei mit Abwärme zu errichten. Später hatte sie allerdings auf einer Fläche von 3.000 qm eine Photovoltaikanlage errichtet. Diesen Zustand wollte die Gemeinde im September 2015 festschreiben und beschloss das Areal in ein "Sondergebiet Photovoltaik" umzuwandeln. Im Dezember 2016 wurde das Ganze besiegelt. Die Schnapsherstellerin teilte mit, der Änderungsplan habe nicht im beschleunigten Verfahren beschlossen werden dürfen. Im Übrigen stelle er eine Verhinderungsplanung dar und schränke sie unzumutbar ein. Das OVG Lüneburg lehnte den Normenkontrollantrag ab, da der Änderungsplan eine Fläche im kommunalen Siedlungsbereich erfasse und sich als "andere Maßnahme der Innenentwicklung" nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB darstelle. Die Revision beim BVerwG hatte Erfolg.

Beschleunigtes Verfahren soll nicht Regelfall werden

Aus Sicht der Leipziger Richter ist der Änderungsbebauungsplan unwirksam, da er nicht im beschleunigten Verfahren hätte beschlossen werden dürfen. Bei der angegriffenen Planung handele es sich um keine "andere Maßnahme der Innenentwicklung". Laut BVerwG sollte durch die Änderung die umstrittene Ursprungsplanung - vor allem im Hinblick auf mögliche Immissionen durch die später doch nicht gebaute Biogasanlage - zum Vorteil des Ortsteils korrigiert und der jetzige Zustand festgeschrieben werden. Nicht ausreichend sei aber, dass aufgrund eines nur mittelbaren Ursachenzusammenhangs die Innenentwicklung in anderen Teilen des Siedlungsbereichs positiv beeinflusst werde. Eine so beschleunigte Planung müsste nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen. Eine extensive Auslegung des Tatbestandsmerkmals sei nicht geboten. Sie führe ansonsten dazu, dass das beschleunigte Verfahren ohne Umweltprüfung im Siedlungsbereich der Gemeinden zum Regelverfahren würde.

BVerwG, Urteil vom 29.06.2021 - 4 CN 6.19

Redaktion beck-aktuell, 17. September 2021.