BVerwG: Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren

Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zurück, setzt die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraus, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 26.02.2019, Az.: 1 C 30.17)

Asylanträge nach Klageerhebung zurückgenommen

Die Kläger, eine Familie iranischer Staatsangehörigkeit, reisten im September 2014 mit einem gültigen österreichischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Einem im Oktober 2014 an die Republik Österreich gerichteten Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung stimmte diese zu. Mit Bescheid vom 30.10.2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Asylanträge mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Österreich an. Nach Klageerhebung nahmen die Kläger ihre Asylanträge zurück und hielten nur noch das Begehren aufrecht, ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die Dublin-III-Verordnung bleibe auch dann weiter anwendbar, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zurücknehme, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat (BeckRS 2017, 109300).

BVerwG verneint Wahlrecht hinsichtlich begehrter Schutzform

Das BVerwG hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Kläger ihre Asylanträge nicht wirksam zurückgenommen hätten und die Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren bereits aus diesem Grund fortbestehe. Nach der Rechtsprechung des BVerwG habe ein schutzsuchender Ausländer, der sich auf Gründe beruft, die materiell dem internationalen Schutz unterfallen, kein Wahlrecht hinsichtlich der begehrten Schutzform. Er sei vielmehr hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Gefahren, die geeignet sind, einen Anspruch auf internationalen Schutz zu begründen, auf das Asylverfahren beim BAMF verwiesen. Bei einem förmlichen Asylantrag sei grundsätzlich von der Geltendmachung derartiger Gefahren auszugehen. Die Rücknahme eines solchen Antrags sei daher in einem Fall, in dem der Antragsteller ein Begehren auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote aufrechterhält, nur wirksam, wenn der Antragsteller darlegt, dass er keine vom internationalen Schutz umfassten Schutzgründe (mehr) geltend macht. Daran habe es hier gefehlt. Über die Wirksamkeit der Rücknahme sei für die Zwecke des Dublin-Verfahrens nach hiesigem nationalem Recht zu befinden.

BVerwG, Urteil vom 26.02.2019 - 1 C 30.17

Redaktion beck-aktuell, 27. Februar 2019.

Mehr zum Thema