Art. 10-Gesetz legt Fernmeldeüberwachung fest
Nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10-Gesetz) ist der BND im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, auf Anordnung des BMI internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt, zu überwachen und aufzuzeichnen. Das BMI legt auf Antrag des BND in der Beschränkungsanordnung die für die Überwachung in Betracht kommenden Übertragungswege sowie den höchst zulässigen Anteil der zu überwachenden Übertragungskapazität fest. Für die Durchführung der Überwachungsmaßnahme kann das BMI nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Art. 10-Gesetz geschäftsmäßige Erbringer von Telekommunikationsdiensten durch Anordnung zur Ermöglichung der Überwachung verpflichten.
Verpflichtete muss vollständige Kopie der Telekommunikation bereitstellen
Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Unternehmen Vorkehrungen zu treffen hat, richtet sich letztlich nach § 27 Abs. 2 TKÜV. Danach hat der Verpflichtete dem BND an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird. Auf der Grundlage der Beschränkungsanordnung wählt der BND gegenüber dem Telekommunikationsdiensteanbieter diejenigen Übertragungswege aus, die überwacht werden sollen. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an verschiedenen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen in den Jahren 2016 und 2017 und die Auswahl der Übertragungswege durch den BND rechtswidrig sind.
Klägerin kann sich nicht auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses berufen
Das BVerwG hat die Feststellungsbegehren jetzt als unbegründet angesehen. Prüfungsgegenstand seien lediglich die Anordnungen ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung, deren gesetzliche Grundlagen sich als Berufsausübungsregelungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG darstellen würden. Demgegenüber könne die Klägerin keine gerichtliche Überprüfung auch der ihren Verpflichtungen zugrunde liegenden Beschränkungsanordnungen verlangen. Sie könne sich nicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG berufen. Dieses Grundrecht schütze die Vertraulichkeit der Telekommunikationsverkehre. Darauf könne sich jedoch die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vermittlerin von Telekommunikationsverkehren nicht berufen. Sie treffe keine Verantwortung oder Haftung für die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsanordnung; diese treffe allein die beklagte Bundesrepublik Deutschland.
Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG erfüllt
Die gegenüber der Klägerin ergangenen Verpflichtungsanordnungen begegnen nach Auffassung des BVerwG keinen rechtlichen Bedenken. Sie würden insbesondere in noch hinreichend bestimmter Weise die Verpflichtung zur Bereitstellung der Datenströme festlegen, die über die in der Beschränkungsanordnung aufgeführten Übertragungswege abgewickelt würden. Mit ihren gegen die Beschränkungsanordnung gerichteten Einwendungen könne sie die Rechtmäßigkeit der Verpflichtungsanordnung nicht in Frage stellen. Schließlich würden die gesetzlichen Grundlagen der Verpflichtungsanordnungen den an Berufsausübungsregelungen nach Art. 12 Abs. 1 GG zu stellenden Anforderungen genügen. Das Gericht hat des Weiteren festgestellt, dass der BND gegenüber der Klägerin eine Auswahl der tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege im Rahmen der durch die Beschränkungsanordnung gesetzten Vorgaben verbindlich treffen kann.