BVerwG: Unterhaltsvorschuss auch für in Portugal lebende Kinder möglich

Einem Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss steht nicht entgegen, dass die betroffenen Kinder in Portugal leben, wenn der alleinerziehende Elternteil in Deutschland mehr als nur geringfügig beschäftigt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.12.2017 das gesetzlich eigentlich festgeschriebene Erfordernis des Wohnsitzes in Deutschland für unanwendbar erklärt (Az.: 5 C 36.16).

Unterhaltsvorschuss wegen Wohnsitzes der Kinder im Ausland abgelehnt

Die 2003 und 2005 geborenen Kläger lebten zunächst in Deutschland bei ihrer Mutter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach ihrer Trennung vom Vater der Kläger nahm die Mutter eine Berufstätigkeit in Deutschland auf. Seit Ende 2009 wohnen die Kläger in Portugal, wo ihre Großmutter lebt und ihre Mutter einen weiteren Wohnsitz begründete. Nachdem der Vater für die Kläger keinen Unterhalt mehr leistete, beantragte sie für die Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die nach Ablehnung des Antrags und Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger nicht, wie nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlich, in Deutschland lebten (OVG Bremen, BeckRS 2015, 48611).

BVerwG: Wohnsitzerfordernis nicht anwendbar

Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Klägern für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die begehrten Leistungen zuerkannt. Das Unterhaltsvorschussgesetz verleihe einem Kind, das von einem insoweit verpflichteten Elternteil keinen oder nicht regelmäßigen Unterhalt erhält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung. Dieser Anspruch bestehe nach dem nationalen Gesetz nur für in Deutschland lebende Kinder. Dieses Wohnsitzerfordernis sei hier jedoch wegen des Vorrangs der vom Unionsrecht gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht anwendbar, betont das BVerwG.

Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit

Danach genieße ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen Arbeitnehmer. Darauf könnten sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch Unionsbürger berufen, die – wie die Mutter der Kläger – in einem Mitgliedstaat der Union wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Aus dieser Rechtsprechung folge auch, dass die Kläger im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss selbst das Freizügigkeitsrecht der Mutter geltend machen könnten, weil sich die Leistung als eine soziale Vergünstigung für die Mutter darstellt. Der EuGH nehme ferner an, dass der Ausschluss des Familienmitglieds eines Arbeitnehmers von einer sozialen Vergünstigung – wie hier – mit der Begründung, es habe seinen Wohnsitz nicht in dem insoweit zuständigen, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat, als eine von der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit anzusehen ist.

Abschläge wegen günstigerer Lebenshaltungskosten möglich

Diese Ungleichbehandlung sei nur gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ein damit verbundenes legitimes Ziel auch erforderlich ist. Soweit mit dem Wohnsitzerfordernis des Unterhaltsvorschussgesetzes der Zweck verfolgt wird, dass die Leistung nur gewährt wird, wenn eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland besteht, sei ein Inlandswohnsitz zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich, so das BVerwG weiter. Nach der Rechtsprechung des EuGH reiche es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt. Denn diejenigen, die durch ihre Abgaben zur Finanzierung der Leistungen beitragen, sollten auch in den Genuss der Leistungen kommen. Dies treffe auf die Mutter der Kläger zu. Soweit die Leistungen ihrer Höhe nach an die Lebensverhältnisse in Deutschland anknüpfen, könne etwaigen günstigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Abschläge Rechnung getragen werden.

BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36.16

Redaktion beck-aktuell, 19. Dezember 2017.

Mehr zum Thema