Unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfalllagers zulässig

Die immissionsschutzrechtliche Vor-Ort-Kontrolle eines Sonderabfalllagers durch Mitarbeiter der Überwachungsbehörde ist laut Bundesverwaltungsgericht ohne vorherige Ankündigung zulässig. Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) enthalte eine entsprechende Duldungspflicht des Anlagenbetreibers. Bei der Kontrolle dürften auch Fotografien angefertigt werden, um die größtmögliche Effektivität der Überwachungsmaßnahme zu erreichen.

Abfallunternehmen wendet sich gegen nicht angekündigte Kontrolle

Die Betreiberin eines Sonderabfall-Zwischenlagers macht geltend, dass es sowohl für das Betreten des Anlagengeländes ohne vorherige Ankündigung als auch für das Fotografieren auf dem Gelände an einer Rechtsgrundlage fehle. Während die Klage erstinstanzlich erfolgreich war, wies das OVG die Klage ab: Die Entscheidung der Überwachungsbehörde, eine im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Anlagenüberwachung durchgeführte Kontrolle nicht vorher anzukündigen, sei vom BImSchG gedeckt und im Regelfall verhältnismäßig. Aus dem Gesetz ergebe sich auch die Befugnis, bei der Vor-Ort-Besichtigung zu fotografieren. Die Klägerin legte Revision ein - ohne Erfolg.

Kontrolle vom BImSchG gedeckt

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG seien Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten, so das BVerwG. Die auf dieser Grundlage bestehende Duldungspflicht setze tatbestandlich keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen seien regelmäßig auch verhältnismäßig. Es entspreche zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen sei. Im Einzelfall anzuerkennende überwiegende schutzwürdige Interessen des Anlagenbetreibers seien hier nicht ersichtlich. Auch das Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen sei regelmäßig nicht zu beanstanden. Das Fotografieren habe keine grundlegend andere Qualität als das Fertigen handschriftlicher Notizen oder Skizzen.

BVerwG, Urteil vom 09.11.2022 - 7 C 1.22

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2022.