Abfallunternehmen wendet sich gegen nicht angekündigte Kontrolle
Die Betreiberin eines Sonderabfall-Zwischenlagers macht geltend, dass es sowohl für das Betreten des Anlagengeländes ohne vorherige Ankündigung als auch für das Fotografieren auf dem Gelände an einer Rechtsgrundlage fehle. Während die Klage erstinstanzlich erfolgreich war, wies das OVG die Klage ab: Die Entscheidung der Überwachungsbehörde, eine im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Anlagenüberwachung durchgeführte Kontrolle nicht vorher anzukündigen, sei vom BImSchG gedeckt und im Regelfall verhältnismäßig. Aus dem Gesetz ergebe sich auch die Befugnis, bei der Vor-Ort-Besichtigung zu fotografieren. Die Klägerin legte Revision ein - ohne Erfolg.
Kontrolle vom BImSchG gedeckt
Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG seien Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten, so das BVerwG. Die auf dieser Grundlage bestehende Duldungspflicht setze tatbestandlich keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen seien regelmäßig auch verhältnismäßig. Es entspreche zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen sei. Im Einzelfall anzuerkennende überwiegende schutzwürdige Interessen des Anlagenbetreibers seien hier nicht ersichtlich. Auch das Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen sei regelmäßig nicht zu beanstanden. Das Fotografieren habe keine grundlegend andere Qualität als das Fertigen handschriftlicher Notizen oder Skizzen.