Eine Gemeinde plante die Festsetzung eines Gewerbegebiets für das Logistikzentrum eines Einzelhandelsunternehmens. Im Regionalplan war das betroffene Gebiet jedoch als Vorrangfläche für Landwirtschaft, Grünfläche und Sportanlagen ausgezeichnet. Nachdem eine Zielabweichung im Umfang von 30 Hektar zugelassen wurde, zog der hessische Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND Hessen) vor Gericht. Zunächst ohne Erfolg: Die Instanzgerichte hielten den Naturschutzverband für nicht klagebefugt, da der Zielabweichungsbescheid keine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rechtsbehelfsfähige Entscheidung sei.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht dies anders (Urteil vom 28.09.2023 – 4 C 6.21). Ein statthafter Klagegegenstand sei nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG gegeben, wenn anstelle der Zielabweichungsentscheidung eine Änderung des Regionalplans hätte erfolgen müssen. Das sei insbesondere der Fall, wenn die Zielabweichungsentscheidung Grundzüge der Planung berühre, weil erhebliche Umweltauswirkungen auf Raumordnungsebene nicht ausgeschlossen werden könnten. Da das BVerwG dies mangels Tatsachenfeststellungen nicht selbst beurteilen konnte, verwies es die Sache zurück an den Verwaltungsgerichtshof.
Der BUND Hessen zeigte sich in einer ersten Bewertung zufrieden. Abweichungsentscheidungen von Regionalplänen könnten nun durch anerkannte Umweltvereinigungen zur gerichtlichen Kontrolle gestellt werden, kommentierte Jochen Kramer, Mitglied im BUND-Landesvorstand, das Urteil.